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Baugenehmigung (Umfassend)
Wer benötigt eine umfassende Baugenehmigung?
Das umfassende Baugenehmigungsverfahren wird bei Bauvorhaben angewandt, die besonderen Anforderungen unterliegen. Diese auch als große Sonderbauten bezeichneten Gebäude und Anlagen sind beispielsweise
- Hochhäuser
- bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe
- bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1600 qm Grundfläche
- Verkaufsstätten mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche
- Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3000 qm Geschossfläche
- Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen
- Sportstätten mit mehr als 1600 qm Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen
- Kindergärten und -horte mit mehr als 2 Gruppen oder mit Aufenthaltsräumen für Kinder außerhalb des Erdgeschosses und Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte Menschen
- Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten
- bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- und Verkehrsgefahr verbunden ist (beispielsweise Tankstellen, Schreinereien und Anlagen, die nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind)
- Garagen mit mehr als 1000 qm Nutzfläche
- Zelte (außer Fliegende Bauten)
Für jedes Bauvorhaben ist eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen nachzuweisen, die sich u.a. nach der Nutzung und Größe des Gebäudes richtet. Kann keine ausreichende Anzahl an Stellplätzen nachgewiesen werden, kann gegen Zahlung einer Ablösesumme im Innenstadtbereich auf die Errichtung der Stellplätze verzichtet werden. Diese Ablösesumme wird zweckgebunden verwendet.
Außerdem wird nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung überprüft, ob von der Baumaßnahme Bäume betroffen sind, die in einem Meter Höhe über einen Meter Stammumfang haben.
Neben dem Bauherren muss ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser (in der Regel der Architekt) den Bauantrag unterzeichnen.
Falls beabsichtigt ist, vor dem Erlass der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten zu beginnen, kann eine Teilbaugenehmigung beantragt werden.
Eine erteilte Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bau begonnen, die Bautätigkeit für mehr als ein Jahr unterbrochen ist oder nicht rechtzeitig eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragt wird.
Den für die Bauanfrage und den Bauantrag notwendigen Ausdruck der Liegenschaftskarte können Sie >>> hier online bestellen!
Bei genehmigungspflichtigen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Die Abteilung Umwelt des Kreises Gütersloh hat dazu einen Vordruck entwickelt, der dem Bauantrag beizufügen ist. Der Vordruck ist auf der Internetseite des Kreises Gütersloh unter folgendem Link zu finden: http://www.kreis-guetersloh.de/medien/bindata/Meldevordruck.pdf
Gebühren:
Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Rauminhaltes nach folgender Berechnungsformel
- landeseinheitl. Rohbauwert €/m³ x m³ umbauten Raum x 13 v. T.
- (von Tausend-Satz je nach Art des Bauvorhabens)
Hierbei sind Zu- bzw. Abschläge möglich. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro.
Sind für das Bauvorhaben Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder ähnliches erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.
Abgrenzung der Gebietszuständigkeiten im Genehmigungsverfahren und im Außendienst (Baukontrolle)
Kontaktdaten
Sachgebiet Außendienst Technik - FB Bauordnung
Berliner Straße 70
33330 Gütersloh
Abteilung Bauverwaltungsservice
Berliner Straße 70
33330 Gütersloh
Sachgebiet allgemeine Verwaltung Bauordnung - FB63 Bauordnung
Berliner Straße 70
33330 Gütersloh