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Baugenehmigung (Vereinfacht)

Wozu dient die vereinfachte Baugenehmigung?

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird nur die Einhaltung der wichtigsten öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft. Dieses Verfahren wird für alle Gebäude, die kein großer Sonderbau im Sinne des § 54 Bauordnung NRW sind, angewandt. Insbesondere Wohngebäude fallen in den Bereich der vereinfachten Baugenehmigung. Für die großen Sonderbauten ist das umfassende Genehmigungsverfahren anzuwenden.

Für jedes Bauvorhaben ist eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen nachzuweisen, die sich u. a. nach der Nutzung und Größe des Gebäudes richtet. Kann keine ausreichende Anzahl an Stellplätzen nachgewiesen werden, kann im Innenstadtbereich gegen Zahlung einer Ablösesumme auf die Errichtung der Stellplätze verzichtet werden. Diese Ablösesumme wird zweckgebunden verwendet.

Außerdem wird nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung überprüft, ob von der Baumaßnahme Bäume betroffen sind, die in einem Meter Höhe über einen Meter Stammumfang haben.

Neben dem Bauherren muss ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser (in der Regel der Architekt) den Bauantrag unterzeichnen.

Falls beabsichtigt ist, vor dem Erlass der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten zu beginnen, kann eine Teilbaugenehmigung beantragt werden.

Eine erteilte Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bau begonnen wird, der Bau für mehr als ein Jahr unterbrochen ist oder nicht rechtzeitig eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragt wird.

Bei genehmigungspflichtigen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Die Abteilung Umwelt des Kreises Gütersloh hat dazu einen Vordruck entwickelt, der dem Bauantrag beizufügen ist - Download hier >>>

Den für die Bauanfrage und den Bauantrag notwendigen Ausdruck der Liegenschaftskarte können Sie >>> hier online bestellen!


Gebühren:

Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Rauminhaltes nach folgender Berechnungsformel:

landeseinheitl. Rohbauwert €/m³ x m³ umbauten Raum x 6 v. T. oder 10 v. T. oder 13 v. T.
(von Tausend-Satz je nach Art des Bauvorhabens)

Hierbei sind Zu- bzw. Abschläge möglich. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro.

Sind für das Bauvorhaben Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder ähnliches erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.

 

 

Abgrenzung der Gebietszuständigkeiten im Genehmigungsverfahren und im Außendienst (Baukontrolle)

 

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