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Baumschutz
Allgemeine Informationen und Satzung
Ein Blick vom Rathaus oder vom Wasserturm beweist es: Gütersloh ist eine grüne Stadt. Das ist vor allem den zahlreichen Bäumen zu verdanken, sei es in privaten Gärten, in Parks oder im öffentlichen Straßenraum. Gerade die Bäume erfüllen im innerstädtischen Bereich wichtige Funktionen als Sauerstoffproduzent, Schattenspender, Staubfilter und bieten zahlreichen Tieren einen Lebensraum.
Deshalb hat der Rat der Stadt Gütersloh mit der Baumschutzsatzung gerade die alten Bäume unter Schutz gestellt. Diese Satzung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, nicht aber z. B. für Wald. Sie stellt alle Baumarten mit Ausnahme von Pappeln und Erlen unter Schutz, sofern sie
- aufgrund der Festsetzung eines Bebauungsplanes zu erhalten sind,
- als einstämmige Bäume in 1 m Höhe einen Stammumfang von mind. 100 cm oder
- als mehrstämmige Bäume in 1 m Höhe eine Summe aller Stammumfänge von mind. 150 cm aufweisen.
Die Baumschutzsatzung verbietet es, solche Bäume zu fällen, zu entfernen oder zu schädigen, sie wesentlich zu verändern oder ihr weiteres Wachstum zu beeinträchtigen. Verboten sind also auch Einwirkungen auf den Wurzelbereich.
In bestimmten Ausnahmesituationen, wie etwa bei kranken Bäumen oder wenn von dem Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgehen, kann der städtische Fachbereich Grünflächen die Verbote aufheben. Eine solche Befreiung muss unter Darlegung der Gründe schriftlich beantragt werden. Ein solcher Antrag gilt als genehmigt, wenn ihm die Stadt Gütersloh nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang widerspricht. In der Regel ist ein Antragsteller verpflichtet, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen oder ersatzweise eine Ausgleichszahlung zu zahlen. Diese Ausgleichszahlung wird für die Anpflanzung von neuen Bäumen verwendet.
Erforderliche Unterlagen: begründeter Antrag (formlos)
Kontaktdaten
Fachbereich Grünflächen
Parkstraße 51
33332 Gütersloh