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Abbruchgenehmigung

Abbruch von Gebäuben oder Gebäudeteilen

Der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf der Baugenehmigung in Form einer Abbruchgenehmigung.

Eine Abbruchgenehmigung wird nicht benötigt, wenn z.B. Gebäude mit bis zu 300 m³ umbauten Raum, Mauern oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge abgerissen werden sollen. Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

Dem Antrag auf Abbruchgenehmigung sind grundsätzlich die Benennung des Abbruchunternehmers, eine Beschreibung der wesentlichen Konstruktion und Kubatur des Gebäudes sowie des Abbruchvorganges (unter Angabe der Sicherheitsvorkehrungen) beizufügen.

Für die schnellere Bearbeitung des Antrages aus artenschutz- und abfallrechtlicher Sicht ist es zweckmäßig, dem Antrag Fotos des abzubrechenden Gebäudes von allen Außenansichten und von den Innenansichten der nicht ausgebauten Dachböden, Kellerräume und Nebengebäude beizufügen. Daneben ist ein vom Kreis Gütersloh entwickelter Vordruck "Vorprüfung zum Artenschutz für Bauvorhaben" mit einzureichen.

Der Vordruck ist auf der Internetseite des Kreises Gütersloh unter folgendem Link zu finden: Artenschutzprüfung

 

Abgrenzung der Gebietszuständigkeiten im Genehmigungsverfahren und im Außendienst (Baukontrolle)

 

Kontaktdaten

Gebühren

Je nach Brutto-Rauminhalt beträgt die Gebühr für die Abbruchgenehmigung inklusive Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung zwischen 50 und 1.500 Euro.

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