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Wohnberechtigungsschein / Wohnungsvergabe / Sozialwohnung

Wie erhält man einen Wohnberechtigungsschein (WBS)?

Wenn Sie eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) mieten möchten, ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass diese Wohnungen in Übereinstimmung mit den Förderzielen des sozialen Wohnungsbaues genutzt werden.

Maßgebend für die Ausstellung eines WBS ist  die Größe der Wohnung und das jeweilige Einkommen, welches eine gesetzlich vorgeschriebene Einkommensgrenze nicht übersteigen darf.  Der WBS wird vom Ausstellungsdatum für die Dauer eines Jahres erteilt und gibt die zum Haushalt gehörenden Personen und die maximale Größe der künftigen Wohnung an.

Der WBS gilt nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde.
 

Wer bekommt den WBS?

Gemäß § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) dürfen öffentlich geförderte Wohnungen nur solchen Wohnungssuchenden überlassen werden, deren Jahreseinkommen aller zur Familie rechnenden Angehörigen die maßgebende Einkommensgrenze nicht übersteigt.

Für einen WBS gelten seit 01. Januar 2019 folgende Einkommensgrenzen:

Haushaltsgröße Einkommensgrenze Wohnungsgröße
1 Person 20.420 € 50 qm
2 Personen 24.600 € 65 qm oder 2 Räume
3 Personen 30.260 € 80 qm oder 3 Räume
4 Personen 37.400 € 95 qm oder 4 Räume
5 Personen 43.800 € 110 qm oder 5 Räume

Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich

  • die maßgebende Einkommensgrenze um 5.660 €
  • für jedes Kind um 740 €
  • und die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder 1 Raum.

Kontaktdaten

Gebühren

Der Wohnberechtigungsschein ist gebührenpflichtig und kostet 10 Euro.

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Wohnberechtigungsschein / Wohnungsvergabe / Sozialwohnung

Wie erhält man einen Wohnberechtigungsschein (WBS)?

Wenn Sie eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) mieten möchten, ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass diese Wohnungen in Übereinstimmung mit den Förderzielen des sozialen Wohnungsbaues genutzt werden.

Maßgebend für die Ausstellung eines WBS ist  die Größe der Wohnung und das jeweilige Einkommen, welches eine gesetzlich vorgeschriebene Einkommensgrenze nicht übersteigen darf.  Der WBS wird vom Ausstellungsdatum für die Dauer eines Jahres erteilt und gibt die zum Haushalt gehörenden Personen und die maximale Größe der künftigen Wohnung an.

Der WBS gilt nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde.
 

Wer bekommt den WBS?

Gemäß § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) dürfen öffentlich geförderte Wohnungen nur solchen Wohnungssuchenden überlassen werden, deren Jahreseinkommen aller zur Familie rechnenden Angehörigen die maßgebende Einkommensgrenze nicht übersteigt.

Für einen WBS gelten seit 01. Januar 2019 folgende Einkommensgrenzen:

Haushaltsgröße Einkommensgrenze Wohnungsgröße
1 Person 20.420 € 50 qm
2 Personen 24.600 € 65 qm oder 2 Räume
3 Personen 30.260 € 80 qm oder 3 Räume
4 Personen 37.400 € 95 qm oder 4 Räume
5 Personen 43.800 € 110 qm oder 5 Räume

Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich

  • die maßgebende Einkommensgrenze um 5.660 €
  • für jedes Kind um 740 €
  • und die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder 1 Raum.

Der Wohnberechtigungsschein ist gebührenpflichtig und kostet 10 Euro.

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