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Freistellungsverfahren

Wozu dient das Freistellungsverfahren?

Die Errichtung oder Änderung von kleinen und mittleren Wohngebäuden (bis 22 Meter Höhe) einschließlich ihrer Nebengebäude (z. B. Fahrradschuppen) und –anlagen (z. B. Zäune) bedarf keines Baugenehmigungsverfahrens, wenn sich dass Gebäude im Bereich eines Bebauungsplanes befindet und diesem entspricht. Außerdem muss die Erschließung gesichert sein.

Ein solches Bauvorhaben ist trotzdem bei der Stadt Gütersloh anzuzeigen.

Wenn die Stadt Gütersloh nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen dem Bauherrn mitteilt, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren eingeleitet werden soll, kann mit dem Bau begonnen werden. Eine solche Mitteilung wird z. B. verfasst, wenn von dem geplanten Bauvorhaben durch die Baumschutzsatzung geschützte Bäume betroffen sind.

Aber auch der Bauherr selbst kann beantragen, dass für sein Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet wird. Ohne die sich daraus ergebende Baugenehmigung könnte er bei einer Änderung des Bebauungsplanes gezwungen sein, sein nicht vollendetes Bauvorhaben zu stoppen oder abzureißen.

Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung kann, wenn eine solche Freistellung nicht erteilt wird auch als Bauantrag weiterbehandelt werden.

Bei Fertigstellung eines genehmigungsfreien Bauwerkes sind Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen vorzulegen, in denen nachgewiesen wird, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Regelungen der Standsicherheit, des Schall-, Wärme- und Brandschutzes errichtet wurde.

Gebühr:

Im Freistellungsverfahren werden im Regelfall keine Gebühren erhoben.
Für die vorzeitige Mitteilung der Gemeinde, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, fallen jedoch Gebühren in Höhe von 50 Euro an.

 

Abgrenzung der Gebietszuständigkeiten im Genehmigungsverfahren und im Außendienst (Baukontrolle)

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Freistellungsverfahren

Wozu dient das Freistellungsverfahren?

Die Errichtung oder Änderung von kleinen und mittleren Wohngebäuden (bis 22 Meter Höhe) einschließlich ihrer Nebengebäude (z. B. Fahrradschuppen) und –anlagen (z. B. Zäune) bedarf keines Baugenehmigungsverfahrens, wenn sich dass Gebäude im Bereich eines Bebauungsplanes befindet und diesem entspricht. Außerdem muss die Erschließung gesichert sein.

Ein solches Bauvorhaben ist trotzdem bei der Stadt Gütersloh anzuzeigen.

Wenn die Stadt Gütersloh nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen dem Bauherrn mitteilt, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren eingeleitet werden soll, kann mit dem Bau begonnen werden. Eine solche Mitteilung wird z. B. verfasst, wenn von dem geplanten Bauvorhaben durch die Baumschutzsatzung geschützte Bäume betroffen sind.

Aber auch der Bauherr selbst kann beantragen, dass für sein Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet wird. Ohne die sich daraus ergebende Baugenehmigung könnte er bei einer Änderung des Bebauungsplanes gezwungen sein, sein nicht vollendetes Bauvorhaben zu stoppen oder abzureißen.

Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung kann, wenn eine solche Freistellung nicht erteilt wird auch als Bauantrag weiterbehandelt werden.

Bei Fertigstellung eines genehmigungsfreien Bauwerkes sind Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen vorzulegen, in denen nachgewiesen wird, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Regelungen der Standsicherheit, des Schall-, Wärme- und Brandschutzes errichtet wurde.

Gebühr:

Im Freistellungsverfahren werden im Regelfall keine Gebühren erhoben.
Für die vorzeitige Mitteilung der Gemeinde, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, fallen jedoch Gebühren in Höhe von 50 Euro an.

 

Abgrenzung der Gebietszuständigkeiten im Genehmigungsverfahren und im Außendienst (Baukontrolle)

Freistellungsverfahren https://buergerportal.guetersloh.de:443/auftrag/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1518/show
Abteilung Bauverwaltungsservice
Berliner Straße 70 33330 Gütersloh
Telefon 05241 82-3292
Fax 05241 82-3390

Außendienst im nordöstlichen Stadtgebiet

Baukontrollen in den Ortsteilen Friedrichsdorf, Isselhorst, Avenwedde-Bahnhof und Avenwedde-Mitte

Haus I, R607, 6.OG

05241 82-3383

Bereich Gütersloh-West

Technische Sachbearbeitung für Pavenstädt und das Gewerbegebiet Hans-Böckler-Straße

Haus I, R603, 6.OG

05241 82-2396

Bereich Nordwest

Technische Sachbearbeitung für Blankenhagen und die Baugebiete beiderseits der Kahlertstraße, Mohns Park, Auf der Benkert und Flughafen.

Haus I, R603, 6.OG

05241 82-2394

Bereich Sundern

Technische Sachbearbeitung für den Bereich Sundern

Haus I, R612, 6.OG

05241 82-3384

Wiederkehrende Prüfungen und Brandverhütungsschau

Außendienst - Wiederkehrende Prüfungen, Brandverhütungsschau

Haus I, R606, 6.OG

05241 82-2728

Außendienst im südlichen Stadtgebiet

Baukontrollen in den Ortsteilen Nordhorn, Spexard, Kattenstroth, Sundern und der Innenstadt südöstlich der Bahnlinie

Haus I, R606, 6.OG

05241 82-3380

Außendienst im westlichen Stadtgebiet

Baukontrollen in den Ortsteilen Ebbesloh, Niehorst, Blankenhagen, Hollen und Pavenstädt

Haus I, R604, 6.OG

05241 82-3381

Bereich Friedrichsdorf, Avenwedde

Technische Sachbearbeitung für die Bereiche Friedrichsdorf und Avenwedde

Haus I, R607, 6.OG

05241 82-3328

Bereich Nördliches Stadtgebiet

Technische Sachbearbeitung für die Stadtbereiche Niehorst, Hollen, Ebbesloh, Isselhorst, das Gewerbegebiet Dieselstraße/B61 und die Fa. Bertelsmann

Haus I, R604, 6.OG

05241 82-3382

Abteilungsleitung Technik und Bereich Innenstadt

Technische Sachbearbeitung

Haus I, R603, 6.OG

05241 82-3276

Bereich Spexard, Kattenstroth, Determeyersiedlung

Technische Sachbearbeitung für die Stadtteile Spexard, Kattenstroth und die Determeyersiedlung

Haus I, R612, 6.OG

05241 82-2763

Bereich Nordhorn

Technische Sachbearbeitung für Nordhorn und die Fa. Miele

Haus I, R608, 6.OG

05241 82-2395