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Aufenthaltsgenehmigung und Einreise

Allgemeine Informationen und Antragstellung

Die gesetzlichen Regelungen im Bereich des Ausländerwesens sind so umfangreich und detailliert, dass in dieser Information nur ein grober Überblick über die Möglichkeiten eines erlaubten Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland gegeben werden kann. Grundsätzlich gilt, dass jeder Ausländer für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik eine Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltstitel) benötigt.

Der Neuzuzug von Ausländern, die nicht aus bevorzugten Staaten, z. B. der Europäischen Union, stammen, ist nur noch unter speziellen Voraussetzungen möglich. Demgegenüber wird die Integration und Aufenthaltsverfestigung der bereits hier lebenden Ausländer gefördert.
Für Staatsangehörige der Europäischen Union und für deren Familienangehörige - soweit sie nicht selbst die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben - gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU. EU- Staatsangehörige genießen nach den Europäischen Verträgen Freizügigkeit und somit auch Niederlassungsfreiheit.

Ausländer benötigen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsgenehmigung) und somit fast immer ein Visum zur Einreise in das Bundesgebiet, wenn sie sich länger als drei Monate aufhalten oder einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen wollen. Für die Erteilung der Visa sind die Deutschen Auslandsvertretungen (in der Regel Botschaft oder Generalkonsulat) im jeweiligen Heimatland zuständig.
Angehörige eines Staates der Europäischen Union und Staatsangehörige folgender Staaten: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Schweiz und USA benötigen für längere Aufenthalte ein solches Visum nicht. Sie können einreisen und anschließend vor Ort bei der kommunalen Ausländerbehörde die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

Aufenthalte unter drei Monaten und ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:

Für einen Aufenthalt als Tourist bis zu drei Monaten kann eine Befreiung von der Visumspflicht gegeben sein. Beispielsweise benötigen die Angehörige der europäischen Staaten Andorra, Island, Kroatien für bis zu dreimonatige Besuchs- und Touristenaufenthalte ebenso kein Visum wie u. a. Angehörige der außereuropäischen Staaten Argentinien, Australien, Brasilien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Mexiko und Neuseeland.

Ansonsten besteht auch für einen Touristenaufenthalt Visumspflicht. Für die Erteilung von Besuchsvisa sind ebenfalls die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. In der Regel ist hierfür eine Einladung und eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme im Bundesgebiet eventuell entstehender Kosten einer im Bundesgebiet lebenden Person erforderlich. Zudem empfiehlt sich der Abschluß einer hinreichenden Krankenversicherung. Die Verpflichtungserklärung wird bei der Kommunalen Ausländerbehörde bei persönlicher Vorsprache ausgestellt.


Aufenthalte über drei Monaten und/oder mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:

Für einen längerfristigen Aufenthalt und/oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, müssen Ausländer grundsätzlich vor der Einreise ein speziell hierfür ausgestelltes Visum besitzen. Solche Visa sind zustimmungspflichtig, d. h. die Ausländerbehörde des künftigen Wohnortes überprüft bereits im Vorfeld, ob auch aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für einen entsprechenden Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegen. Das Ergebnis übermittelt sie der deutschen Auslandsvertretung, die dann über die Erteilung des Visums entscheidet.

Angehörige eines Staates der Europäischen Union und Staatsangehörige folgender Staaten: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Schweiz und USA benötigen für längere Aufenthalte ein solches Visum nicht. Sie können einreisen und anschließend vor Ort bei der zuständigen kommunalen Ausländerbehörde die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
Darüber hinaus können nur Angehörige der Staaten Andorra, Monaco, San Marino ein Visum für eine allgemeine Erwerbstätigkeit erhalten. Staatsangehörige anderer Staaten können nur unter ganz speziellen Voraussetzungen in das Bundesgebiet einreisen, z. B. ausländische Spezialisten, Berufssportler bzw. -trainer sowie in Mangelberufen tätige Personen. Näheres regelt die Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV). Eine Nachfrage bei der Ausländerbehörde empfiehlt sich, da eine abschließende Aufzählung der Berufs- bzw. Personengruppen über den Rahmen dieser Kurz-Information hinausgeht.

Nach der erfolgten Einreise müssen Ausländer ihrer Meldepflicht nachkommen. Insoweit wird auf die Informationsseiten der Einwohnermeldebehörden verwiesen.

Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sollte spätestens bis zum Ablauf des Einreisevisums bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Hierbei ist grundsätzlich eine persönliche Vorsprache erforderlich. Es sind mindestens die auf den nachfolgenden Seiten aufgeführten erforderlichen Unterlagen vorzulegen. In Einzelfällen kann es erforderlich sein, darüber hinaus noch spezielle Unterlagen vorzulegen.
Eine positive Folge des Schengener Abkommens ist, dass sich Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für das Bundesgebiet sind, bis zu drei Monaten ohne Visum in den anderen Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens als Besucher aufhalten dürfen.

Ein unerlaubter Aufenthalt und eine unerlaubte Erwerbstätigkeit, also ohne Aufenthaltsgenehmigung und/oder gültigen Reisepaß, sind illegal und stellen in der Regel einen Straftatbestand dar. Dies kann, abgesehen von Haft- oder Geldstrafen, ausländerrechtlich zu einer eventuellen Ausweisung und Abschiebung mit der Folge eines möglicherweise unbefristeten Aufenthaltverbotes für die Bundesrepublik Deutschland verbunden sein.

Kontaktdaten

Ausländerstelle im Fachbereich Ordnung

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh

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Die gesetzlichen Regelungen im Bereich des Ausländerwesens sind so umfangreich und detailliert, dass in dieser Information nur ein grober Überblick über die Möglichkeiten eines erlaubten Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland gegeben werden kann. Grundsätzlich gilt, dass jeder Ausländer für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik eine Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltstitel) benötigt.

Der Neuzuzug von Ausländern, die nicht aus bevorzugten Staaten, z. B. der Europäischen Union, stammen, ist nur noch unter speziellen Voraussetzungen möglich. Demgegenüber wird die Integration und Aufenthaltsverfestigung der bereits hier lebenden Ausländer gefördert.
Für Staatsangehörige der Europäischen Union und für deren Familienangehörige - soweit sie nicht selbst die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben - gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU. EU- Staatsangehörige genießen nach den Europäischen Verträgen Freizügigkeit und somit auch Niederlassungsfreiheit.

Ausländer benötigen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsgenehmigung) und somit fast immer ein Visum zur Einreise in das Bundesgebiet, wenn sie sich länger als drei Monate aufhalten oder einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen wollen. Für die Erteilung der Visa sind die Deutschen Auslandsvertretungen (in der Regel Botschaft oder Generalkonsulat) im jeweiligen Heimatland zuständig.
Angehörige eines Staates der Europäischen Union und Staatsangehörige folgender Staaten: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Schweiz und USA benötigen für längere Aufenthalte ein solches Visum nicht. Sie können einreisen und anschließend vor Ort bei der kommunalen Ausländerbehörde die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

Aufenthalte unter drei Monaten und ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:

Für einen Aufenthalt als Tourist bis zu drei Monaten kann eine Befreiung von der Visumspflicht gegeben sein. Beispielsweise benötigen die Angehörige der europäischen Staaten Andorra, Island, Kroatien für bis zu dreimonatige Besuchs- und Touristenaufenthalte ebenso kein Visum wie u. a. Angehörige der außereuropäischen Staaten Argentinien, Australien, Brasilien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Mexiko und Neuseeland.

Ansonsten besteht auch für einen Touristenaufenthalt Visumspflicht. Für die Erteilung von Besuchsvisa sind ebenfalls die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. In der Regel ist hierfür eine Einladung und eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme im Bundesgebiet eventuell entstehender Kosten einer im Bundesgebiet lebenden Person erforderlich. Zudem empfiehlt sich der Abschluß einer hinreichenden Krankenversicherung. Die Verpflichtungserklärung wird bei der Kommunalen Ausländerbehörde bei persönlicher Vorsprache ausgestellt.


Aufenthalte über drei Monaten und/oder mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:

Für einen längerfristigen Aufenthalt und/oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, müssen Ausländer grundsätzlich vor der Einreise ein speziell hierfür ausgestelltes Visum besitzen. Solche Visa sind zustimmungspflichtig, d. h. die Ausländerbehörde des künftigen Wohnortes überprüft bereits im Vorfeld, ob auch aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für einen entsprechenden Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegen. Das Ergebnis übermittelt sie der deutschen Auslandsvertretung, die dann über die Erteilung des Visums entscheidet.

Angehörige eines Staates der Europäischen Union und Staatsangehörige folgender Staaten: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Schweiz und USA benötigen für längere Aufenthalte ein solches Visum nicht. Sie können einreisen und anschließend vor Ort bei der zuständigen kommunalen Ausländerbehörde die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
Darüber hinaus können nur Angehörige der Staaten Andorra, Monaco, San Marino ein Visum für eine allgemeine Erwerbstätigkeit erhalten. Staatsangehörige anderer Staaten können nur unter ganz speziellen Voraussetzungen in das Bundesgebiet einreisen, z. B. ausländische Spezialisten, Berufssportler bzw. -trainer sowie in Mangelberufen tätige Personen. Näheres regelt die Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV). Eine Nachfrage bei der Ausländerbehörde empfiehlt sich, da eine abschließende Aufzählung der Berufs- bzw. Personengruppen über den Rahmen dieser Kurz-Information hinausgeht.

Nach der erfolgten Einreise müssen Ausländer ihrer Meldepflicht nachkommen. Insoweit wird auf die Informationsseiten der Einwohnermeldebehörden verwiesen.

Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sollte spätestens bis zum Ablauf des Einreisevisums bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Hierbei ist grundsätzlich eine persönliche Vorsprache erforderlich. Es sind mindestens die auf den nachfolgenden Seiten aufgeführten erforderlichen Unterlagen vorzulegen. In Einzelfällen kann es erforderlich sein, darüber hinaus noch spezielle Unterlagen vorzulegen.
Eine positive Folge des Schengener Abkommens ist, dass sich Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für das Bundesgebiet sind, bis zu drei Monaten ohne Visum in den anderen Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens als Besucher aufhalten dürfen.

Ein unerlaubter Aufenthalt und eine unerlaubte Erwerbstätigkeit, also ohne Aufenthaltsgenehmigung und/oder gültigen Reisepaß, sind illegal und stellen in der Regel einen Straftatbestand dar. Dies kann, abgesehen von Haft- oder Geldstrafen, ausländerrechtlich zu einer eventuellen Ausweisung und Abschiebung mit der Folge eines möglicherweise unbefristeten Aufenthaltverbotes für die Bundesrepublik Deutschland verbunden sein.

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