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Namensänderung
Beabsichtigen Sie Ihren Namen zu ändern?
Ehenamens- oder Familiennamensänderung
Wenn die Ehegatten zur Zeit der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, können sie dies jederzeit nachholen. Als Ehename kommen sowohl der Geburtsname als auch der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name des Mannes oder der Frau in Betracht. Eine Erklärung zur Namensführung während der Ehe kann nicht widerrufen werden.
Außerdem ist es möglich, dass derjenige, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt. Eine entsprechende Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend aber nicht mehr möglich.
Nach der Auflösung einer Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten kann der Geburtsname oder der Name wieder aufgenommen werden, der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt wurde.
Änderung des Geburtsnamens der Kinder
Die möglichen Namensänderungen für Kinder hängen vom familiären Umfeld ab. Entscheidend ist zum Beispiel, ob die Eltern verheiratet sind und wer das Sorgerecht hat. Auf Grund der Vielzahl der möglichen Fallkonstellationen bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen, wenn Fragen zu diesem Themengebiet bestehen.
Behördliche Namensänderung
Neben den Namensänderungen nach dem bürgerlichen Recht (z. B. bei Geburt, Eheschließung oder Ehescheidung; s. u.) gibt es in Ausnahmefällen die Möglichkeit einer sogenannten öffentlich-rechtlichen Namensänderung. Diese kommt aber nur in Frage, wenn die Weiterführung des bisherigen Namens mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Für den Nachnamen kommt eine behördliche Namensänderung zum Beispiel in folgenden Fällen in Betracht:
- Sammelname mit Verwechslungsgefahr (z. B. Müller, Meyer, Schmidt)
- anstößig oder lächerlich klingende Namen (z. B. Fick, Mehlsack)
- aus psychischen Gründen, wenn z. B. der Wunsch besteht, den Namen des Vaters abzulegen, weil das Kind von diesem sexuell missbraucht wurde.
Der bloße Wunsch, einen anderen Namen führen zu wollen, etwa weil er nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt, ist kein wichtiger Grund. Für die Änderung eines Vornamens müssen ebenfalls wichtige Gründe vorliegen.
Gebühren | |
Änderung des Familiennamens | 250,00 - 400,00 € |
Änderung des Vornamens | 125,00 - 175,00 € |
Kontaktdaten
Standesamt
Berliner Straße 70
33330 Gütersloh
Beabsichtigen Sie Ihren Namen zu ändern?
Ehenamens- oder Familiennamensänderung
Wenn die Ehegatten zur Zeit der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, können sie dies jederzeit nachholen. Als Ehename kommen sowohl der Geburtsname als auch der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name des Mannes oder der Frau in Betracht. Eine Erklärung zur Namensführung während der Ehe kann nicht widerrufen werden.
Außerdem ist es möglich, dass derjenige, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt. Eine entsprechende Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend aber nicht mehr möglich.
Nach der Auflösung einer Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten kann der Geburtsname oder der Name wieder aufgenommen werden, der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt wurde.
Änderung des Geburtsnamens der Kinder
Die möglichen Namensänderungen für Kinder hängen vom familiären Umfeld ab. Entscheidend ist zum Beispiel, ob die Eltern verheiratet sind und wer das Sorgerecht hat. Auf Grund der Vielzahl der möglichen Fallkonstellationen bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen, wenn Fragen zu diesem Themengebiet bestehen.
Behördliche Namensänderung
Neben den Namensänderungen nach dem bürgerlichen Recht (z. B. bei Geburt, Eheschließung oder Ehescheidung; s. u.) gibt es in Ausnahmefällen die Möglichkeit einer sogenannten öffentlich-rechtlichen Namensänderung. Diese kommt aber nur in Frage, wenn die Weiterführung des bisherigen Namens mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Für den Nachnamen kommt eine behördliche Namensänderung zum Beispiel in folgenden Fällen in Betracht:
- Sammelname mit Verwechslungsgefahr (z. B. Müller, Meyer, Schmidt)
- anstößig oder lächerlich klingende Namen (z. B. Fick, Mehlsack)
- aus psychischen Gründen, wenn z. B. der Wunsch besteht, den Namen des Vaters abzulegen, weil das Kind von diesem sexuell missbraucht wurde.
Der bloße Wunsch, einen anderen Namen führen zu wollen, etwa weil er nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt, ist kein wichtiger Grund. Für die Änderung eines Vornamens müssen ebenfalls wichtige Gründe vorliegen.
Gebühren | |
Änderung des Familiennamens | 250,00 - 400,00 € |
Änderung des Vornamens | 125,00 - 175,00 € |
https://buergerportal.guetersloh.de/auftrag/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1456/show