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Wohnungsgeberbescheinigung nach §19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz

Am 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.

Damit gibt es erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger. Dies betrifft zum Beispiel An-, Ab- und Ummeldungen sowie Auskünfte aus dem Melderegister.

Eine der größten Änderungen, die sich durch das Bundesmeldegesetz ergibt, ist die Wiedereinführung der sogenannten Wohnungsgeberbescheinigung (s. §19 Bundesmeldegesetz BMG).

Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte (zum Beispiel Wohnungsverwaltungen oder -genossenschaften), Wohnungseigentümer die selbst vermieten, oder Hauptmieter die untervermieten. Seit dem 1. November 2015 muss jeder Wohnungsgeber bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) seinem Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen, die zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt wird.

Für die Ausstellung der Bescheinigung hat der Wohnungsgeber maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter der Einwohnermeldebehörde den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden.

Die Wohnungsgeberbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters / Wohnungsgebers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung (hier ist auch die konkrete Lage der Wohnung innerhalb des Wohngebäudes gemeint, also zum Beispiel 1. OG, Nr. 8)
  • die Namen und Vornamen der meldepflichtigen Personen.

Allein die Vorlage eines Mietvertrages reicht zur Anmeldung nicht mehr aus.

Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Die Mitwirkungspflicht von Wohnungsgebern ist nicht neu. Sie wird nun wieder eingeführt, um sogenannte Scheinanmeldungen zu verhindern. Neben der Verpflichtung zur Mitwirkung erhält der Wohnungsgeber das Recht, die ordnungsgemäße Anmeldung seines Mieters zu überprüfen (selbstverständlich nur für die Wohnung, für die er als Wohnungsgeber im Melderegister verzeichnet ist).

Wohnungsgeber und Eigentümer der Wohnung müssen nicht identisch sein. Wenn beispielsweise der Eigentümer eine Wohnung vermietet hat und der Mieter die Wohnung weiter- oder untervermietet, müssen beide Beteiligten mit dem Ein- oder Auszug einverstanden sein.

Um Wohnungsgebern und Eigentümern die Arbeit zu erleichtern, stellt das Bürgerbüro der Stadt Gütersloh entsprechende Wohnungsgeberbescheinigungen zur Verfügung. Diese können hier direkt heruntergeladen werden, zusätzlich sind diese aber auch zu den Öffnungszeiten an der Infotheke im Haupteingang des Rathauses sowie im Bürgerbüro in Papierform erhältlich.

Für Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros zur Verfügung.

>>> Hier können Sie Online einen persönlichen Termin im Bürgerbüro vereinbaren

Kontaktdaten

Bürgerbüro

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh

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Wohnungsgeberbescheinigung nach §19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz

Am 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.

Damit gibt es erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger. Dies betrifft zum Beispiel An-, Ab- und Ummeldungen sowie Auskünfte aus dem Melderegister.

Eine der größten Änderungen, die sich durch das Bundesmeldegesetz ergibt, ist die Wiedereinführung der sogenannten Wohnungsgeberbescheinigung (s. §19 Bundesmeldegesetz BMG).

Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte (zum Beispiel Wohnungsverwaltungen oder -genossenschaften), Wohnungseigentümer die selbst vermieten, oder Hauptmieter die untervermieten. Seit dem 1. November 2015 muss jeder Wohnungsgeber bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) seinem Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen, die zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt wird.

Für die Ausstellung der Bescheinigung hat der Wohnungsgeber maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter der Einwohnermeldebehörde den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden.

Die Wohnungsgeberbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters / Wohnungsgebers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung (hier ist auch die konkrete Lage der Wohnung innerhalb des Wohngebäudes gemeint, also zum Beispiel 1. OG, Nr. 8)
  • die Namen und Vornamen der meldepflichtigen Personen.

Allein die Vorlage eines Mietvertrages reicht zur Anmeldung nicht mehr aus.

Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Die Mitwirkungspflicht von Wohnungsgebern ist nicht neu. Sie wird nun wieder eingeführt, um sogenannte Scheinanmeldungen zu verhindern. Neben der Verpflichtung zur Mitwirkung erhält der Wohnungsgeber das Recht, die ordnungsgemäße Anmeldung seines Mieters zu überprüfen (selbstverständlich nur für die Wohnung, für die er als Wohnungsgeber im Melderegister verzeichnet ist).

Wohnungsgeber und Eigentümer der Wohnung müssen nicht identisch sein. Wenn beispielsweise der Eigentümer eine Wohnung vermietet hat und der Mieter die Wohnung weiter- oder untervermietet, müssen beide Beteiligten mit dem Ein- oder Auszug einverstanden sein.

Um Wohnungsgebern und Eigentümern die Arbeit zu erleichtern, stellt das Bürgerbüro der Stadt Gütersloh entsprechende Wohnungsgeberbescheinigungen zur Verfügung. Diese können hier direkt heruntergeladen werden, zusätzlich sind diese aber auch zu den Öffnungszeiten an der Infotheke im Haupteingang des Rathauses sowie im Bürgerbüro in Papierform erhältlich.

Für Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros zur Verfügung.

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