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Ausweisverlust
Gesetzliche Vorschriften zur allgemeinen Information
Gesetz über Personalausweise (Bund)
§ 1 Ausweispflicht
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, im Bundesgebiet wohnhaft sind ..., sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen ...; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Pass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweis genügt werden
Personalausweisgesetz NRW
§ 7 Pflichten des Ausweisinhabers
Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet
- ...,
- einen neuen Personalausweis zu beantragen, wenn der bisherige Personalausweis aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder wenn er abhanden gekommen ist, sofern er zum Besitz eines Personalausweises verpflichtet ist.
- ...,
- ...,
- den Verlust seines Personalausweises oder vorläufigen Personalausweises unverzüglich der für seinen Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen Personalausweisbehörde unter Angabe der durch Rechtsverordnung bestimmten Daten anzuzeigen
- seinen wiederaufgefundenen ungültigen Personalausweis unverzüglich bei der Personalausweisbehörde abzugeben.
- seinen wiederaufgefundenen gültigen Personalausweis unverzüglich bei der Personalausweisbehörde abzugeben, wenn ihm ein neuer Personalausweis ausgestellt wurde.
- ...
§ 15 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- ...
- ...
- ...
- entgegen § 7 Nr. 5 den Verlust seines Personalausweises oder vorläufigen Personalausweises nicht, nicht rechtzeitig oder nicht unter Angabe der vorgeschriebenen Daten anzeigt,
- entgegen § 7 Nr. 6 seinen wiedergefundenen ungültigen Personalausweis oder entgegen § 7 Nr. 7, wenn ihm ein neuer Personalausweis ausgestellt worden ist, seinen wiederaufgefundenen gültigen Personalausweis nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder
- ...
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Passgesetz (Bund)
§ 15 Pflichten des Inhabers
Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich
- den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist;
- auf Verlangen den alten Pass beim Empfang einesneuen Passes abzugeben;
- den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
- durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,
- ...
- entgegen § 15 Nr. 3 den Verlust des Passes oder sein Wiederauffinden nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
(3) ...
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 3 und 4 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.
Strafgesetzbuch
§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer anderen Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldbuße bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 272 Schwere mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 273 Gebrauch falscher Beurkundungen
Wer von einer falschen Beurkundung oder Datenspeicherung der in § 271 bezeichneten Art zum Zweck einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach § 271 und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen, nach § 272 bestraft.
Kontaktdaten
Bürgerbüro
Berliner Straße 70
33330 Gütersloh