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Landeshundegesetz: Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde

Umsetzung des Landeshundegesetzes (LHundG) für NRW

Neben der Anmeldung zur Hundesteuer müssen Hunde aus drei verschiedenen Kategorien zusätzlich beim Fachbereich Ordnung angemeldet und ggf. genehmigt werden.

Anzeigepflichtige Hunde (§11 LHundG):
Für die großen Hunde besteht lediglich eine Anzeigepflicht. Bitte verwenden Sie zur Anzeige des Besitzes eines großen Hundes das im Bereich "Downloads" bereitgestellte Formular.
Große Hunde haben eine Widerristhöhe über 40 cm und/oder sie wiegen mehr als 20 kg. Deshalb werden sie auch als "40/20-Hunde" bezeichnet.

Für diese Hunde ist eine erleichterte Sachkundeprüfung notwendig, die in der Regel bei einem Tierarzt abgelegt werden kann.

Als sachkundig gelten weiterhin:

  • Jagdscheininhaber
  • Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben
  • Personen, die eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen
  • Polizeihundeführer
  • Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) des Tierschutzgesetzes
  • Personen, die nach § 10 Abs. 3 LHundG Sachkundebescheinigungen ausstellen dürfen

 

Erlaubnispflichtige Rassen:
Das Gesetz sieht für Hunderassen gem. §§ 3 und 10 LHundG eine besondere Regelung vor. Das Halten des Hundes der aufgeführten Rassen unter §§ 3 und 10 LHundG ist nur zulässig, wenn eine ordnungsbehördliche Erlaubnis dafür erteilt wurde.

Die Erlaubnis ist personenbezogen für jeweils EINEN Hund!

§ 3 Abs. 2:

Die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden ist genehmigungspflichtig! Deren Züchtung und Import ist verboten.
Grundsätzlich gilt für diese Hunde eine Anlein- und Maulkorbpflicht. Zu den gefährlichen Hunden zählen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier, sowie alle Kreuzungen dieser Rassen.

Bei einem akuten Vorfall kann nach § 3 Abs. 3 aber auch für Hunde anderer Rassen die Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt werden. Die Feststellung trifft der Fachbereich Ordnung nach Begutachtung des Hundes durch das Kreisveterinäramt. Eine Genehmigung zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann bei privatem Interesse (z. B. für Bewachungszwecke) oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses (z. B. Übernahme eines Hundes aus dem Tierheim) erteilt werden. 

§ 10 Abs. 1:

Für Hunde bestimmter Rassen, als da wären Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napolitano, Rottweiler und Tosa Inu und Kreuzungen dieser Rassen, wie z.B. "Olde English Bulldog" (siehe auch VV LHundG NRW, II. Besonderer Teil, Abs. 10 ), gelten die selben Voraussetzungen wie für die gefährlichen Hunde, lediglich das private oder öffentliche Interesse muss nicht nachgewiesen werden.

Erläuterungen:

  • Maulkorbbefreiung
Ab dem 7. Lebensmonat ist dem Hund ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Eine Befreiung ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einem amtlichen Tierarzt, einer/einem anerkannten Sachverständigen/m, einer anerkannten sachverständigen Stelle, oder der Abteilung Tiergesundheit des Kreises Gütersloh zu erbringen.
  • Hundehaftpflichtversicherung
Es muss eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personen- und Sachschäden sowie 250.000 € für sonstige Schäden nachgewiesen werden. Der "Nachweis für sonstige Schäden" ist nicht erforderlich, wenn die Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden 500.000 € überschreitet.
  • Führungszeugnis
Das polizeiliche Führungszeugnis ist im Bürgerbüro zu beantragen. Ausführliche Informationen auf Mausklick >>>
  • Sachkundenachweis für Hunde nach §§ 3 und 10 LHundG
Ein Prüfungstermin ist bei unserem Fachbereich Ordnung (Frau Wiebe, Herr Bastel)  zu vereinbaren. Den Prüfungsfragenkatalog gibts hier zum Download oder persönlich beim Fachbereich Ordnung  (Frau Wiebe, Herr Bastel).

 

Beachten Sie bitte, dass für alle Hunde Leinenzwang in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen, bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung, Aufzügen, öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten gilt!
Auf Spielplätzen dürfen Hunde überhaupt nicht mitgeführt werden!

Ausgenommen davon sind nur ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.

Gebühren:

Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig, sie beträgt 100 Euro.

Ab 1.1.2010 gelten folgende Hundesteuersätze für Hunde gem. §§ 3 und 10 Landeshundegesetz:

  • 1 Hund 540 Euro
  • 2 Hunde 640 Euro je Hund
  • ab 3 Hunde 740 Euro je Hund

Für Hunde die eine Verhaltensprüfung abgelegt haben beträgt die Steuer 280 Euro.

 

 

Kontaktdaten

Sachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh

Gebühren

 

 

 

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Landeshundegesetz: Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde

Umsetzung des Landeshundegesetzes (LHundG) für NRW

Neben der Anmeldung zur Hundesteuer müssen Hunde aus drei verschiedenen Kategorien zusätzlich beim Fachbereich Ordnung angemeldet und ggf. genehmigt werden.

Anzeigepflichtige Hunde (§11 LHundG):
Für die großen Hunde besteht lediglich eine Anzeigepflicht. Bitte verwenden Sie zur Anzeige des Besitzes eines großen Hundes das im Bereich "Downloads" bereitgestellte Formular.
Große Hunde haben eine Widerristhöhe über 40 cm und/oder sie wiegen mehr als 20 kg. Deshalb werden sie auch als "40/20-Hunde" bezeichnet.

Für diese Hunde ist eine erleichterte Sachkundeprüfung notwendig, die in der Regel bei einem Tierarzt abgelegt werden kann.

Als sachkundig gelten weiterhin:

  • Jagdscheininhaber
  • Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben
  • Personen, die eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen
  • Polizeihundeführer
  • Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) des Tierschutzgesetzes
  • Personen, die nach § 10 Abs. 3 LHundG Sachkundebescheinigungen ausstellen dürfen

 

Erlaubnispflichtige Rassen:
Das Gesetz sieht für Hunderassen gem. §§ 3 und 10 LHundG eine besondere Regelung vor. Das Halten des Hundes der aufgeführten Rassen unter §§ 3 und 10 LHundG ist nur zulässig, wenn eine ordnungsbehördliche Erlaubnis dafür erteilt wurde.

Die Erlaubnis ist personenbezogen für jeweils EINEN Hund!

§ 3 Abs. 2:

Die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden ist genehmigungspflichtig! Deren Züchtung und Import ist verboten.
Grundsätzlich gilt für diese Hunde eine Anlein- und Maulkorbpflicht. Zu den gefährlichen Hunden zählen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier, sowie alle Kreuzungen dieser Rassen.

Bei einem akuten Vorfall kann nach § 3 Abs. 3 aber auch für Hunde anderer Rassen die Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt werden. Die Feststellung trifft der Fachbereich Ordnung nach Begutachtung des Hundes durch das Kreisveterinäramt. Eine Genehmigung zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann bei privatem Interesse (z. B. für Bewachungszwecke) oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses (z. B. Übernahme eines Hundes aus dem Tierheim) erteilt werden. 

§ 10 Abs. 1:

Für Hunde bestimmter Rassen, als da wären Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napolitano, Rottweiler und Tosa Inu und Kreuzungen dieser Rassen, wie z.B. "Olde English Bulldog" (siehe auch VV LHundG NRW, II. Besonderer Teil, Abs. 10 ), gelten die selben Voraussetzungen wie für die gefährlichen Hunde, lediglich das private oder öffentliche Interesse muss nicht nachgewiesen werden.

Erläuterungen:

  • Maulkorbbefreiung
Ab dem 7. Lebensmonat ist dem Hund ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Eine Befreiung ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einem amtlichen Tierarzt, einer/einem anerkannten Sachverständigen/m, einer anerkannten sachverständigen Stelle, oder der Abteilung Tiergesundheit des Kreises Gütersloh zu erbringen.
  • Hundehaftpflichtversicherung
Es muss eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personen- und Sachschäden sowie 250.000 € für sonstige Schäden nachgewiesen werden. Der "Nachweis für sonstige Schäden" ist nicht erforderlich, wenn die Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden 500.000 € überschreitet.
  • Führungszeugnis
Das polizeiliche Führungszeugnis ist im Bürgerbüro zu beantragen. Ausführliche Informationen auf Mausklick >>>
  • Sachkundenachweis für Hunde nach §§ 3 und 10 LHundG
Ein Prüfungstermin ist bei unserem Fachbereich Ordnung (Frau Wiebe, Herr Bastel)  zu vereinbaren. Den Prüfungsfragenkatalog gibts hier zum Download oder persönlich beim Fachbereich Ordnung  (Frau Wiebe, Herr Bastel).

 

Beachten Sie bitte, dass für alle Hunde Leinenzwang in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen, bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung, Aufzügen, öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten gilt!
Auf Spielplätzen dürfen Hunde überhaupt nicht mitgeführt werden!

Ausgenommen davon sind nur ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.

Gebühren:

Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig, sie beträgt 100 Euro.

Ab 1.1.2010 gelten folgende Hundesteuersätze für Hunde gem. §§ 3 und 10 Landeshundegesetz:

  • 1 Hund 540 Euro
  • 2 Hunde 640 Euro je Hund
  • ab 3 Hunde 740 Euro je Hund

Für Hunde die eine Verhaltensprüfung abgelegt haben beträgt die Steuer 280 Euro.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Berliner Straße 70 33330 Gütersloh

Frau

Löpp (Landeshundegesetz)

Allgemeine Sachbearbeitung

Haus II, 6. OG, Raum 662

05241 82-3181
aord@guetersloh.de

Herr

Bastel (Landeshundegesetz)

Sachgebietsleiter

Haus II, 6.OG, R661

05241 82-2277
aord@guetersloh.de

Bürgerbüro

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