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Unterhaltsvorschuss

Sie erhalten keinen bzw. nicht ausreichenden Kindesunterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil?

Dann können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen. Hierdurch soll Schwierigkeiten begegnet werden, die ein alleinstehender Elternteil und seine Kinder haben, wenn der andere Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern entzieht, zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder verstorben ist.

Es handelt sich um einen Vorschuss, den der Staat leistet, sich aber vom unterhaltspflichtigen Elternteil nach Möglichkeit wieder zurückholt.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, welches das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Bundesgebiet bei nur einem seiner Elternteile lebt. Dieser Elternteil muss ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt leben. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn das Kind nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder Waisenbezüge mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung erhält.

Für ein Kind ab 12 Jahren sind folgende zusätzliche Voraussetzungen zu prüfen:

- das Kind ist nicht im SGB II – Bezug
ODER
- der SGB II – Anspruch des Kindes ist geringer als der UVG-Betrag
ODER
- der SGB II – Anspruch des Kindes ist höher als der UVG-Betrag, aber der betreuende Elternteil hat 600 € Bruttoeinkommen.

Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn beide Elternteile zusammen leben oder der Elternteil bei dem das Kind lebt, neu verheiratet und nicht getrennt lebend ist. Ein Anspruch besteht auch dann nicht, wenn das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird oder der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist abhängig von der Altersstufe des Kindes und richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt.

Es erhalten (ab dem 01.01.2024):

0 - 5-jährige Kinder einen Unterhaltsvorschuss i. H. v. 230 € monatlich und
6 - 11-jährige Kinder einen Unterhaltsvorschuss i. H. v. 301 € monatlich und
12 - 17-jährige Kinder einen Unterhaltsvorschuss i. H. v. 395 € monatlich.

Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (am Tag vor dem 18. Geburtstag).

Unterhaltsvorschussleistungen werden als vorrangige Leistungen auf die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II oder XII oder dem Wohngeldgesetz als Einkommen des Kindes angerechnet.

Nach einer Antragstellung müssen alle Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Gewährung der Leistungen nach dem UVG von Bedeutung sind, der
Unterhaltsvorschusskasse unaufgefordert und unverzüglich mitgeteilt werden.

Die Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

Entsprechende Antragsvordrucke stehen zum Download hier auf der Seite zur Verfügung.

 

Sie können den Antrag auch komplett digital online unter

www.familienportal.nrw/unterhaltsvorschuss

ausfüllen und bei der Unterhaltsvorschusskasse einreichen.

Wenn Sie den Antrag im Rahmen einer persönlichen Vorsprache abgeben wollen, rufen Sie bitte vorab an, damit wir Ihnen einen Termin für die Antragsabgabe reservieren können. Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

Kontaktdaten

Abteilung Unterhaltsvorschusskasse

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh

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Unterhaltsvorschuss

Sie erhalten keinen bzw. nicht ausreichenden Kindesunterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil?

Dann können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen. Hierdurch soll Schwierigkeiten begegnet werden, die ein alleinstehender Elternteil und seine Kinder haben, wenn der andere Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern entzieht, zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder verstorben ist.

Es handelt sich um einen Vorschuss, den der Staat leistet, sich aber vom unterhaltspflichtigen Elternteil nach Möglichkeit wieder zurückholt.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, welches das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Bundesgebiet bei nur einem seiner Elternteile lebt. Dieser Elternteil muss ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt leben. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn das Kind nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder Waisenbezüge mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung erhält.

Für ein Kind ab 12 Jahren sind folgende zusätzliche Voraussetzungen zu prüfen:

- das Kind ist nicht im SGB II – Bezug
ODER
- der SGB II – Anspruch des Kindes ist geringer als der UVG-Betrag
ODER
- der SGB II – Anspruch des Kindes ist höher als der UVG-Betrag, aber der betreuende Elternteil hat 600 € Bruttoeinkommen.

Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn beide Elternteile zusammen leben oder der Elternteil bei dem das Kind lebt, neu verheiratet und nicht getrennt lebend ist. Ein Anspruch besteht auch dann nicht, wenn das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird oder der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist abhängig von der Altersstufe des Kindes und richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt.

Es erhalten (ab dem 01.01.2024):

0 - 5-jährige Kinder einen Unterhaltsvorschuss i. H. v. 230 € monatlich und
6 - 11-jährige Kinder einen Unterhaltsvorschuss i. H. v. 301 € monatlich und
12 - 17-jährige Kinder einen Unterhaltsvorschuss i. H. v. 395 € monatlich.

Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (am Tag vor dem 18. Geburtstag).

Unterhaltsvorschussleistungen werden als vorrangige Leistungen auf die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II oder XII oder dem Wohngeldgesetz als Einkommen des Kindes angerechnet.

Nach einer Antragstellung müssen alle Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Gewährung der Leistungen nach dem UVG von Bedeutung sind, der
Unterhaltsvorschusskasse unaufgefordert und unverzüglich mitgeteilt werden.

Die Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

Entsprechende Antragsvordrucke stehen zum Download hier auf der Seite zur Verfügung.

 

Sie können den Antrag auch komplett digital online unter

www.familienportal.nrw/unterhaltsvorschuss

ausfüllen und bei der Unterhaltsvorschusskasse einreichen.

Wenn Sie den Antrag im Rahmen einer persönlichen Vorsprache abgeben wollen, rufen Sie bitte vorab an, damit wir Ihnen einen Termin für die Antragsabgabe reservieren können. Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

Unterhalt Vorschuss Unterhaltsgeld Unterhaltsvorschuss Unterhaltspflicht Alleinerziehend https://buergerportal.guetersloh.de:443/de/auftrag/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1600/show
Abteilung Unterhaltsvorschusskasse
Berliner Straße 70 33330 Gütersloh
Telefon 05241 82-3695
Fax 05241 82-2134

Unterhaltsvorschusskasse

Haus II, 2.OG, R.282

05241 82-3695
uvk@guetersloh.de