BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Bestattungskosten

Informationen zur Übernahme der Kosten nach § 74 Sozialgesetzbuch, XII. Buch (SGB XII)

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung können gemäß § 74 SGB XII  übernommen werden, soweit es dem oder den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme von Bestattungskosten ist grundsätzlich die Gemeinde am Sterbeort (nicht Wohnort).

Ausnahme: Hat die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe nach den Vorschriften des SGB XII erhalten, so liegt die Zuständigkeit für die Gewährung von Bestattungskosten bei derjenigen Behörde, die auch die Sozialhilfeleistungen erbracht hat.

Antragsteller sind die zur Bestattung Verpflichteten, dies sind in erster Linie die Erben bzw. die nächsten Angehörigen (z.B. Ehegatten, Kinder, Eltern) der oder des Verstorbenen.

Eine Übernahme der Bestattungskosten kommt grundsätzlich nur in Betracht,

  • wenn die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind,
  • die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können
  • Sie als Antragsteller und Verpflichteter nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln  (Einkommen und Vermögen) ganz oder teilweise zu tragen und
  • es keine anderen Personen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind.

Bei weiteren Fragen stehe wir Ihnen gern zur Verfügung. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden bitten wir Sie, zunächst telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Kontaktdaten

Abteilung Materielle Absicherung von Lebenslagen

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh

Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Portalkonto erforderlich.

Bitte melden Sie sich hier mit Ihrem persönlichen Konto an, oder erstellen Sie hier ein neues Portalkonto.

Bestattungskosten

Informationen zur Übernahme der Kosten nach § 74 Sozialgesetzbuch, XII. Buch (SGB XII)

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung können gemäß § 74 SGB XII  übernommen werden, soweit es dem oder den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme von Bestattungskosten ist grundsätzlich die Gemeinde am Sterbeort (nicht Wohnort).

Ausnahme: Hat die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe nach den Vorschriften des SGB XII erhalten, so liegt die Zuständigkeit für die Gewährung von Bestattungskosten bei derjenigen Behörde, die auch die Sozialhilfeleistungen erbracht hat.

Antragsteller sind die zur Bestattung Verpflichteten, dies sind in erster Linie die Erben bzw. die nächsten Angehörigen (z.B. Ehegatten, Kinder, Eltern) der oder des Verstorbenen.

Eine Übernahme der Bestattungskosten kommt grundsätzlich nur in Betracht,

  • wenn die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind,
  • die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können
  • Sie als Antragsteller und Verpflichteter nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln  (Einkommen und Vermögen) ganz oder teilweise zu tragen und
  • es keine anderen Personen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind.

Bei weiteren Fragen stehe wir Ihnen gern zur Verfügung. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden bitten wir Sie, zunächst telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Bestattungskosten Beerdigung https://buergerportal.guetersloh.de:443/de/auftrag/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1596/show
Abteilung Materielle Absicherung von Lebenslagen
Berliner Straße 70 33330 Gütersloh
Telefon 05241 82-1

Frau

Venjakob

Haus II, 2. OG, Raum 258

05241 82-2921
sabine.venjakob@gt-net.de