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Blindengeld, Gehörlosengeld, Hilfe für hochgradig Sehbehinderte

... werden nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt.

Als blind im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt und Personen, bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung im Vorsatz gleichzusetzen sind.
Die Höhe bestimmt sich nach dem Vorschriften des § 72 SGB XII in der jeweils geltenden Fassung. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr beträgt das Blindengeld monatlich 473 €. Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf das Blindengeld angerechnet. Ausgenommen sind Leistungen nach bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, jedoch nicht Leistungen von Schadensersatz.

Gehörlos sind Personen mit angeborener Taubheit oder mit bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit. Zum Ausgleich erhalten sie eine Hilfe von monatlich 77 €, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten.

Hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr beendet haben, erhalten monatlich 77 €  soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten

Alle drei genannten Leistungen erfordern eine Antragstellung und der betroffene Personenkreis muss den gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Blinde, die sich in Heimen, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, erhalten nur Blindengeld, wenn sie vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in NRW hatten.

Kontaktdaten

Abteilung Senioren- und Behindertenarbeit, Beratung und Betreuung

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh

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Blindengeld, Gehörlosengeld, Hilfe für hochgradig Sehbehinderte

... werden nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt.

Als blind im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt und Personen, bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung im Vorsatz gleichzusetzen sind.
Die Höhe bestimmt sich nach dem Vorschriften des § 72 SGB XII in der jeweils geltenden Fassung. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr beträgt das Blindengeld monatlich 473 €. Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf das Blindengeld angerechnet. Ausgenommen sind Leistungen nach bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, jedoch nicht Leistungen von Schadensersatz.

Gehörlos sind Personen mit angeborener Taubheit oder mit bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit. Zum Ausgleich erhalten sie eine Hilfe von monatlich 77 €, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten.

Hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr beendet haben, erhalten monatlich 77 €  soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten

Alle drei genannten Leistungen erfordern eine Antragstellung und der betroffene Personenkreis muss den gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Blinde, die sich in Heimen, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, erhalten nur Blindengeld, wenn sie vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in NRW hatten.

Blindengeld Gehörlosengeld hochgradig Sehbehinderte https://buergerportal.guetersloh.de:443/de/auftrag/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1448/show
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