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Niederlassungserlaubnis

Mit der Niederlassungserlaubnis wird ein unbefristet gültiger Aufenthaltstitel erteilt

Er ermöglicht es dem Inhaber, einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit nachzugehen. Sie ist in der Regel weder zeitlich noch räumlich beschränkt. Damit eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, müssen grundsätzlich folgende

Voraussetzungen erfüllt sein:

Sie

  1. besitzen seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis, 
  2. Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, 
  3. haben mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
  4. haben keine Straftat begangen,
  5. besitzen die Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer, 
  6. sind im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse, 
  7. verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, 
  8. verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und 
  9. verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen. 

Die Voraussetzungen 7 und 8 können durch einen erfolgreich abgeschlossen Integrationskurs nachgewiesen werden. Außerdem kann von den Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen werden können.

Daneben gibt es noch zahlreiche Ermessens- und Ausnahmetatbestände. So kann sich die Wartezeit von fünf Jahren bei Ausländern mit deutschen Familienangehörigen, Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen unter bestimmten Umständen auf drei Jahre verringern. Dagegen erhöht sich diese Zeit bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen, aber nicht asylberechtigt oder als Flüchtling anerkannt sind, auf sieben Jahre.

Für Kontingentflüchtlinge und hochqualifizierte Personen kann direkt bei der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Weitere Ausnahmen erfragen Sie bitte bei der Ausländerstelle.

Gebühren:

  • Regelgebühr 85,00 €
  • für Minderjährige 25,00 €
  • für Hochbegabte 200,00 €
  • für Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit 150,00 €
  • für Ausländer mit deutschen Familienangehörigen 113,00 €
  • für Asylberechtigte kostenfrei

 

Kontaktdaten

Ausländerstelle im Fachbereich Ordnung

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh

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Niederlassungserlaubnis

Mit der Niederlassungserlaubnis wird ein unbefristet gültiger Aufenthaltstitel erteilt

Er ermöglicht es dem Inhaber, einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit nachzugehen. Sie ist in der Regel weder zeitlich noch räumlich beschränkt. Damit eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, müssen grundsätzlich folgende

Voraussetzungen erfüllt sein:

Sie

  1. besitzen seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis, 
  2. Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, 
  3. haben mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
  4. haben keine Straftat begangen,
  5. besitzen die Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer, 
  6. sind im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse, 
  7. verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, 
  8. verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und 
  9. verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen. 

Die Voraussetzungen 7 und 8 können durch einen erfolgreich abgeschlossen Integrationskurs nachgewiesen werden. Außerdem kann von den Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen werden können.

Daneben gibt es noch zahlreiche Ermessens- und Ausnahmetatbestände. So kann sich die Wartezeit von fünf Jahren bei Ausländern mit deutschen Familienangehörigen, Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen unter bestimmten Umständen auf drei Jahre verringern. Dagegen erhöht sich diese Zeit bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen, aber nicht asylberechtigt oder als Flüchtling anerkannt sind, auf sieben Jahre.

Für Kontingentflüchtlinge und hochqualifizierte Personen kann direkt bei der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Weitere Ausnahmen erfragen Sie bitte bei der Ausländerstelle.

Gebühren:

  • Regelgebühr 85,00 €
  • für Minderjährige 25,00 €
  • für Hochbegabte 200,00 €
  • für Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit 150,00 €
  • für Ausländer mit deutschen Familienangehörigen 113,00 €
  • für Asylberechtigte kostenfrei

 

Niederlassungserlaubnis Aufenthaltstitel Arbeit Aufenthaltsberechtigung https://buergerportal.guetersloh.de:443/de/auftrag/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1433/show
Ausländerstelle im Fachbereich Ordnung
Berliner Straße 70 33330 Gütersloh
Telefon 05241 82-228
Fax 05241 82-3332

Ausländerstelle

auslaenderstelle@guetersloh.de