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Feststellung der Staatsangehörigkeit

Sie benötigen einen Nachweis zur Staatsangehörigkeit?

Deutschen Staatsangehörigen kann auf Antrag ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt werden, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist.

Zuständigkeit:
Zuständig für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist die Behörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Stadt Gütersloh ist dies das Bürgerbüro im Rathaus II. Für deutsche Staatsangehörige im Ausland ist die deutsche Auslandsvertretung für die Antragsentgegennahme zuständig.

Informationen und Antragsunterlagen:

Weitergehende Informationen erhalten Sie telefonisch unter (05241) 82 – 2280

Informationen sowie Antragsunterlagen können Sie selbstverständlich auch anlässlich einer persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro während unserer Öffnungszeiten erhalten.

 

Gebühr:

Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beträgt 25 €.

 

Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit:

Die wichtigsten Erwerbsgründe können Sie nachfolgender Tabelle entnehmen.

1. Erwerb kraft Gesetzes infolge Ableitung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit 

 

durch

Voraussetzung: deutsche Staatsangehörigkeit der / des

Eheliche Geburt vor
01. April 1953

Vaters

war

deutsche(r)

Staatsangehörige(r)

Eheliche Geburt zwischen
01. April 1953 und 31. Dezember 1974

Vaters ; oder der Mutter, falls Kind sonst staatenlos

Eheliche Geburt ab 01. Januar 1975

Vaters oder Mutter

Nichteheliche Geburt
vor dem 01. Juli 1993

Mutter

Nichteheliche Geburt
nach dem 01. Juli 1993

Mutter; oder Vaters, wenn dessen Vaterschaft nach deutschen Gesetzen wirksam anerkannt oder festgestellt worden ist

Legitimation bis 30. Juni 1998

Vaters

Annahme als Kind ab 01. Januar 1977

(Adoptiv-) Vaters oder A- Mutter

Eheschließung (als Frau)
vor 01. April 1953

Ehemanns

 

2. Erwerb kraft Gesetzes

 

durch

Voraussetzung

Ausstellung der Bescheinigung
gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes oder eines Vertriebenenausweises

  • Spätaussiedler, Vertriebene
  • nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes mindestens drei Jahre ununterbrochen bestanden hat,
  • Abkömmling eines /einer Spätaussiedlers / Spätaussiedlerin / Vertriebenen

Geburt im Inland (Deutschland)
nach dem 31.12.1999 (§ 4 Abs,3 StAG)

  • ausländische Eltern,
  • ein Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ist
  • freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates oder ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis - EU oder einer Niederlassungserlaubnis oder als Schweizer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abkommen vom 21.6.1999


3. Erwerb durch Sammeleinbürgerung im Zusammenhang mit 
    Gebietsveränderungen 1938 bis 1943

 

in Gebieten der Staaten

Voraussetzung

Jugoslawien

Untersteiermark, Kärnten, Krain

  • Wohnsitz/Heimatrecht am maßgeblichen Stichtag oder Eintrag in der deutschen Volksliste in den betroffenen Gebieten
  • deutsche Volkszugehörigkeit
  • keine Ausschlagung

Litauen

Memelland

Polen und Danzig

eingegliederte Ostgebiete

Sowjetunion

Reichskommissariat Ukraine

Tschechoslowakei

Sudetenland, Protektorat Böhmen und Mähren

 

4. Erwerb durch staatlichen Hoheitsakt

 

durch

Voraussetzung

Einbürgerung (Naturalisation, Verleihung)

Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde

Übernahme in das Beamtenverhältnis vor 01. Sept. 1953 (nur zeitweise, regional unterschiedlich)

Aushändigung einer Ernennungsurkunde, Wirksamkeit durch Ernennung

Dienst in der ehemaligen deutschen Wehrmacht und anderen Verbänden

Zustellung eines Feststellungsbescheides über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (vor 26. Februar 1955)

 

5. Erwerb durch Erklärung, deutscher Staatsangehöriger sein zu wollen

 

Eine Erwerbserklärung konnten abgeben

im Zeitraum von

gegenüber

Österreicher mit Aufenthalt in Deutschland seit 26.04.1945

14.05.1956 bis 30.06.1957

Staatsangehörigkeits-
behörde

Frauen, die zwischen 01.04.1953 und 23.08.1957 mit deutschem Staatsangehörigen die Ehe geschlossen hatten

24.08.1957 bis 23.08.1958

Staatsangehörigkeits-
behörde

Frauen, die zwischen 24.08.1957 und 31.12.1969 mit deutschem Staatsangehörigen die Ehe schlossen

24.08.1957 bis 31.12.1969

Standesbeamtin/
Standesbeamter

Kinder deutscher Mütter, die zwischen 01.04.1953 und 31.12.1974 geboren sind

01.01.1975 bis 31.12.1977

Staatsangehörigkeits-
behörde

Kinder, die vor 01.01.1977 von Deutschen adoptiert wurden und nach 31.12.1958 geboren sind

01.01.1977 bis 31.12.1979

Staatsangehörigkeits-
behörde

Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 nichtehelich geboren wurden, seit 3 Jahren rechtmäßig ihren Aufenthalt im Bundesgebiet haben und die Vaterschaft nach deutschen Gesetzen wirksam anerkannt oder festgestellt worden ist

vor Vollendung des 23. Lebensjahres

Staatsangehörigkeits-
behörde

 

6. Erwerb durch Option im Zusammenhang mit Gebietsveränderungen   
    nach dem Ersten Weltkrieg

 

Option für die deutsche Staatsangehörigkeit war möglich in . . . in den Gebieten . . .

Belgien (Eupen-Malmedy, Moresnet);
Dänemark (Nordschleswig);
Danzig;
Litauen (Memelgebiet);
Polen (Oberschlesien, Posen-Westpreußen);
Tschechoslowakei (Hultschiner Ländchen)

 

Kontaktdaten

Bürgerbüro

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh

Feststellung der Staatsangehörigkeit

Sie benötigen einen Nachweis zur Staatsangehörigkeit?

Deutschen Staatsangehörigen kann auf Antrag ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt werden, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist.

Zuständigkeit:
Zuständig für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist die Behörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Stadt Gütersloh ist dies das Bürgerbüro im Rathaus II. Für deutsche Staatsangehörige im Ausland ist die deutsche Auslandsvertretung für die Antragsentgegennahme zuständig.

Informationen und Antragsunterlagen:

Weitergehende Informationen erhalten Sie telefonisch unter (05241) 82 – 2280

Informationen sowie Antragsunterlagen können Sie selbstverständlich auch anlässlich einer persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro während unserer Öffnungszeiten erhalten.

 

Gebühr:

Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beträgt 25 €.

 

Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit:

Die wichtigsten Erwerbsgründe können Sie nachfolgender Tabelle entnehmen.

1. Erwerb kraft Gesetzes infolge Ableitung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit 

 

durch

Voraussetzung: deutsche Staatsangehörigkeit der / des

Eheliche Geburt vor
01. April 1953

Vaters

war

deutsche(r)

Staatsangehörige(r)

Eheliche Geburt zwischen
01. April 1953 und 31. Dezember 1974

Vaters ; oder der Mutter, falls Kind sonst staatenlos

Eheliche Geburt ab 01. Januar 1975

Vaters oder Mutter

Nichteheliche Geburt
vor dem 01. Juli 1993

Mutter

Nichteheliche Geburt
nach dem 01. Juli 1993

Mutter; oder Vaters, wenn dessen Vaterschaft nach deutschen Gesetzen wirksam anerkannt oder festgestellt worden ist

Legitimation bis 30. Juni 1998

Vaters

Annahme als Kind ab 01. Januar 1977

(Adoptiv-) Vaters oder A- Mutter

Eheschließung (als Frau)
vor 01. April 1953

Ehemanns

 

2. Erwerb kraft Gesetzes

 

durch

Voraussetzung

Ausstellung der Bescheinigung
gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes oder eines Vertriebenenausweises

  • Spätaussiedler, Vertriebene
  • nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes mindestens drei Jahre ununterbrochen bestanden hat,
  • Abkömmling eines /einer Spätaussiedlers / Spätaussiedlerin / Vertriebenen

Geburt im Inland (Deutschland)
nach dem 31.12.1999 (§ 4 Abs,3 StAG)

  • ausländische Eltern,
  • ein Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ist
  • freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates oder ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis - EU oder einer Niederlassungserlaubnis oder als Schweizer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abkommen vom 21.6.1999


3. Erwerb durch Sammeleinbürgerung im Zusammenhang mit 
    Gebietsveränderungen 1938 bis 1943

 

in Gebieten der Staaten

Voraussetzung

Jugoslawien

Untersteiermark, Kärnten, Krain

  • Wohnsitz/Heimatrecht am maßgeblichen Stichtag oder Eintrag in der deutschen Volksliste in den betroffenen Gebieten
  • deutsche Volkszugehörigkeit
  • keine Ausschlagung

Litauen

Memelland

Polen und Danzig

eingegliederte Ostgebiete

Sowjetunion

Reichskommissariat Ukraine

Tschechoslowakei

Sudetenland, Protektorat Böhmen und Mähren

 

4. Erwerb durch staatlichen Hoheitsakt

 

durch

Voraussetzung

Einbürgerung (Naturalisation, Verleihung)

Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde

Übernahme in das Beamtenverhältnis vor 01. Sept. 1953 (nur zeitweise, regional unterschiedlich)

Aushändigung einer Ernennungsurkunde, Wirksamkeit durch Ernennung

Dienst in der ehemaligen deutschen Wehrmacht und anderen Verbänden

Zustellung eines Feststellungsbescheides über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (vor 26. Februar 1955)

 

5. Erwerb durch Erklärung, deutscher Staatsangehöriger sein zu wollen

 

Eine Erwerbserklärung konnten abgeben

im Zeitraum von

gegenüber

Österreicher mit Aufenthalt in Deutschland seit 26.04.1945

14.05.1956 bis 30.06.1957

Staatsangehörigkeits-
behörde

Frauen, die zwischen 01.04.1953 und 23.08.1957 mit deutschem Staatsangehörigen die Ehe geschlossen hatten

24.08.1957 bis 23.08.1958

Staatsangehörigkeits-
behörde

Frauen, die zwischen 24.08.1957 und 31.12.1969 mit deutschem Staatsangehörigen die Ehe schlossen

24.08.1957 bis 31.12.1969

Standesbeamtin/
Standesbeamter

Kinder deutscher Mütter, die zwischen 01.04.1953 und 31.12.1974 geboren sind

01.01.1975 bis 31.12.1977

Staatsangehörigkeits-
behörde

Kinder, die vor 01.01.1977 von Deutschen adoptiert wurden und nach 31.12.1958 geboren sind

01.01.1977 bis 31.12.1979

Staatsangehörigkeits-
behörde

Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 nichtehelich geboren wurden, seit 3 Jahren rechtmäßig ihren Aufenthalt im Bundesgebiet haben und die Vaterschaft nach deutschen Gesetzen wirksam anerkannt oder festgestellt worden ist

vor Vollendung des 23. Lebensjahres

Staatsangehörigkeits-
behörde

 

6. Erwerb durch Option im Zusammenhang mit Gebietsveränderungen   
    nach dem Ersten Weltkrieg

 

Option für die deutsche Staatsangehörigkeit war möglich in . . . in den Gebieten . . .

Belgien (Eupen-Malmedy, Moresnet);
Dänemark (Nordschleswig);
Danzig;
Litauen (Memelgebiet);
Polen (Oberschlesien, Posen-Westpreußen);
Tschechoslowakei (Hultschiner Ländchen)

 

Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeitsausweis https://buergerportal.guetersloh.de:443/de/auftrag/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1429/show
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Fax 05241 82-3332

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