BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Verwarnungs- und Bußgelder (ruhender Verkehr)
Wann kommen Verwarnungs- und Bußgelder zum Einsatz?
Werden von den Gütersloher Politessen Verstöße gegen Halte- und Parkvorschriften festge-stellt, erteilen diese den Autofahrern eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld („Knöllchen“). Eine solche Verwarnung hat zum Ziel, dem Verkehrsteilnehmer einen "Denkzettel" zu verpassen und den Verstoß auf einfache Art und Weise zu ahnden und abschließend zu erledi-gen.
Eine Eintragung der Verwarnung oder von Punkten in das Verkehrszentralregister erfolgt nicht.
Mit der Verwarnung wird ein förmliches und entsprechend aufwendigeres Bußgeldverfahren vermieden, das für den betroffenen Verkehrsteilnehmer zudem mit weiteren Kosten verbunden wäre.
Die Ahndung eines geringfügigeren Verkehrsverstoßes mit einem Verwarnungsgeld ist jedoch nur dann möglich, wenn die erteilte Verwarnung wirksam wird. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Betroffene (der Verwarnte) mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld (zwischen 5,-- € und 35,-- €) innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel eine Woche) bei der angegebenen Stelle (in Gütersloh: Fachbereich Finanzen – Stadtkasse) zahlt.
Ein förmliches Rechtsmittel (Einspruch, Widerspruch) gegen die Verwarnung gibt es nicht!
Wird das angebotene Verwarnungsgeld nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich zu dem Vorfall zu äußern, und führen die gemachten Einwendungen nach Abwägung der Umstände nicht zur Aufhebung der Verwarnung, wird dies dem Betroffenen unter Benennung der Gründe mitgeteilt. Ihm wird dann innerhalb einer Nach-Frist (ca. 2 Wochen) erneut die Möglichkeit der Zahlung des Verwarnungsgeldes eingeräumt. Erst nach Ablauf dieser Frist und sofern das Verwarngeld nicht fristgerecht gezahlt sein sollte wird dann das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet. Dieses ist an vorgegebene Regeln gebunden, z. B. Fristen, Zustellungsvorschriften, Rechtsbehelfsmöglichkeiten sowie Rechtskrafteintritt. Das Bußgeldverfahren ist außerdem für den Betroffenen mit weiteren Kosten verbunden (z.Zt. 18,10 € für Gebühren und Auslagen).
Sollte ein Kraftfahrzeug so im öffentlichen Straßenraum abgestellt wurden, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bereits eingetreten oder zu erwarten ist (z. B. in Feuerwehrzufahrten), kann zusätzlich zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren eine Abschleppmaßnahme durchgeführt werden.
Die so abgeschleppten Fahrzeuge werden zu folgendem Standort verbracht:
Firma Pannen- und Abschleppdienst
Andreas HAGEN, Gneisenaustr.2, 33330 Gütersloh
Tel.. : 0171/3440857 und 0171/8855700
Von hier können die Fahrzeuge dann gegen Bezahlung der entstandenen Kosten abgeholt werden.
Gebühren | |
Verwarnungsgeld, je nach Art des Verstoßes zwischen | 5,00 € und 35,00 € |
Kosten für die Gebühren eines Bußgeldverfahrens derzeit | 18,10 € |
Die Kosten der Abschleppmaßnahme betragen zuzüglich Mehrwertsteuer: | |
Werktags von 08.00 bis 18.00 Uhr | 45,00 € |
Werktags von 18.00 bis 08.00 Uhr | 50,00 € |
Sonn- und Feiertags | 55,00 € |
Standgeld pro Tag | 4,00 € |
Kontaktdaten
Fachbereich Ordnung
Berliner Straße 70
33330 Gütersloh