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Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung an Sonn- und Feiertagen?

LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie LKW mit Anhängern dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr nicht fahren.

Gleiches gilt an allen Samstagen im Juli und August in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen (z. B. auch die A2).

Ausgenommen von diesen Fahrverboten sind Fahrten mit frischen und leichtverderblichen Lebensmitteln wie Milch, Obst oder Fisch und der kombinierte Güterverkehr. Außerdem sind Ausnahmen für dringende Einzelfälle möglich.

Diese Ausnahmen können beispielsweise sein:

  •     Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen,
  •     Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- oder Genussmitteln und Getränken,
  •     Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhänger),
  •     Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten,
  •     Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflassplätzen,
  •     Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z. B. Requisiten, Musikinstrumenten).


Wirtschaftliche und wettbewerbliche Gründe sind für eine Ausnahme nicht ausreichend.

Genehmigungen werden vom Fachbereich Ordnung der Stadt Gütersloh erteilt, wenn der beabsichtigte Transport in Gütersloh beginnt oder das Transportunternehmen seinen Sitz in Gütersloh hat.

Kontaktdaten

Verkehrssicherung - Fachbereich Ordnung

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh

Gebühren

Je nach Aufwand

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Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung an Sonn- und Feiertagen?

LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie LKW mit Anhängern dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr nicht fahren.

Gleiches gilt an allen Samstagen im Juli und August in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen (z. B. auch die A2).

Ausgenommen von diesen Fahrverboten sind Fahrten mit frischen und leichtverderblichen Lebensmitteln wie Milch, Obst oder Fisch und der kombinierte Güterverkehr. Außerdem sind Ausnahmen für dringende Einzelfälle möglich.

Diese Ausnahmen können beispielsweise sein:

  •     Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen,
  •     Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- oder Genussmitteln und Getränken,
  •     Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhänger),
  •     Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten,
  •     Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflassplätzen,
  •     Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z. B. Requisiten, Musikinstrumenten).


Wirtschaftliche und wettbewerbliche Gründe sind für eine Ausnahme nicht ausreichend.

Genehmigungen werden vom Fachbereich Ordnung der Stadt Gütersloh erteilt, wenn der beabsichtigte Transport in Gütersloh beginnt oder das Transportunternehmen seinen Sitz in Gütersloh hat.

Je nach Aufwand Sonntagsfahrverbot Feiertagsfahrverbot https://buergerportal.guetersloh.de:443/auftrag/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1648/show
Verkehrssicherung - Fachbereich Ordnung
Berliner Straße 70 33330 Gütersloh
Telefon 05241 82-228
Fax 05241 82-3291

Herr

Walter

Sperrgenehmigungen, verkehrsrechtliche Anordnungen

Haus II, 6.OG, R672

05241 82-3298
verkehrssicherung@guetersloh.de