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Geldspielgeräte

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, benötigt hierfür die sogenannte Aufstellererlaubnis.

Zusätzlich ist für jeden Aufstellort eine vorherige Bestätigung der örtlichen Ordnungsbehörde (Fachbereich Ordnung) erforderlich, dass dieser für das Aufstellen von Spielgeräten geeignet ist (Geeignetheitsbestätigung gem. § 33 c Abs. 3 der Gewerbeordnung).

In Schank- und Speisewirtschaften dürfen maximal drei Geräte aufgestellt werden. In Spielhallen beträgt die Höchstanzahl zwölf Spielgeräte, wobei mindestens zwölf Quadratmeter Grundfläche je Spielgerät vorhanden sein müssen. Für die Aufstellung von Geldspielgeräten sind die Vorschriften der SpielVO zu beachten.

Das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist in jedem Fall zusätzlich dem Steueramt zur Anmeldung der Vergnügungssteuer mitzuteilen.

Gebühren:

  • Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Aufstellung von Geldspielgeräten      1.500 Euro
  • Geeignetheitsbestätigung (gem. § 33 c Abs. 3 der Gewerbeordnung)  60 Euro

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Kontaktdaten

Gewerbe und allg. Ordnungsaufgaben im Fachbereich Ordnung

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh