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Hinweise zur Melderegisterauskunft

Jede Person die in Gütersloh gemeldet ist oder früher einmal war hat das Recht, schriftlich Auskunft über die Daten zu erhalten, die über sie im Melderegister gespeichert sind. Aber auch privaten Personen oder sonstigen nicht öffentlichen Stellen (z.B. Firmen) erteilt das Bürgerbüro auf Antrag in bestimmtem Umfang gebührenpflichtige Auskünfte aus dem Melderegister.

Beschreibung:

Im Melderegister sind nur die Wohnungen von natürlichen Personen gespeichert. Nicht eingetragen sind der Sitz oder die Anschrift von Firmen, Geschäften, Gewerbetreibenden, Gaststätten, Vereinen oder Verbänden. Es kann daher hierüber keine Auskunft erteilt werden.

Für die Auskünfte fallen Bearbeitungsgebühren (s.u.) an. Dies gilt auch, wenn die gesuchte Person nicht gemeldet ist, in den vorhandenen Datenbeständen als gemeldet (oder gemeldet gewesen) nicht ermittelt werden kann oder die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.

Welche Auskünfte können/dürfen erteilt werden ?

1. Einfache Melderegisterauskunft (Regelfall) (§ 44 Bundesmeldegesetz)

Über einzelne bestimmte (namentlich benannte) Einwohner/innen wird Auskunft erteilt über

  • Vor- und Familiennamen,
  • Doktorgrad,
  • Anschriften,
  • sowie, sofern eine Person verstorben ist, diese Tatsache

Dies gilt auch, wenn jemand Auskünfte über eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

Nach §44 Absatz 3 Bundesmeldegesetz ist eine einfache Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn eindeutig festgestellt werden kann, dass die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für gewerbliche Zwecke (Werbung oder Adresshandel) zu verwenden, es sein denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.
Diese Auskunft ist auch im Onlne-Verfahren beantragbar!

2. Erweiterte Melderegisterauskunft (§ 45 Bundesmeldegesetz)

Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf zusätzlich über einzelne bestimmte (namentlich benannte) Einwohner eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

  • Tag und Ort der Geburt, sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • frühere Namen,
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  • frühere Anschriften,
  • Tag des Ein- und Auszugs,
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Vor - und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners  sowie
  • Sterbedatum sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Bei einer erweiterten Auskunft ist das berechtigte Interesse für  j e d e s  benötigte Datum glaubhaft zu machen. Über weitere als die unter 2. abschließend aufgeführten Daten dürfen Auskünfte nicht erteilt werden.

Diese Auskunft ist ausschließlich schriftlich im Bürgerbüro zu beantragen!

3. Gruppenauskunft ( § 46 Bundesmeldegesetz)

Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Deshalb sind Gruppenauskünfte nur für eng begrenzte Verwendungszwecke möglich.

Wie kann eine Melderegisterauskunft beantragt werden (Verfahren) ?

Auskünfte können mündlich (persönlich) oder schriftlich beantragt werden. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Auskunftsersuchen ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthält, damit die Meldebehörde bei der Auskunftserteilung jede Verwechslung ausschließen kann. Deshalb sind die ausgeschriebenen Vornamen, der Familienname und das Geburtsdatum oder die (letzte) Gütersloher Anschrift anzugeben und ggf. Angaben über Familienangehörige. In Gütersloh technisch noch nicht möglich, können einfache Melderegisterauskünfte bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden.

  • NEUE-Version >>> Online-Beantragung Einfache Melderegisterauskunft: Die Beantragung erfolgt innerhalb des Bürgerportals. Die Auskunft selber wird ebenfalls über das Bürgerportal an den Antragsteller ausgeliefert. Während des Onlinevorgangs wird die Gebührenzahlung direkt über Online-Banking eingezogen, eine separate Rechnungsstellung erfolgt nicht.

  • Bei Anfragen per Brief (formlos oder per Downloadformular -  siehe rechts "Antrag Einfache Melderegisterauskunft") ist die Gebühr aus Vereinfachungsgründen im Voraus dem Auskunftsersuchen in Form ein es Verrechnungs- oder Postschecks beizufügen (keine Briefmarken). Wenn Sie nicht mit Scheck zahlen möchten/können, zahlen Sie bitte vorher den anfallenden Gebührenbetrag unter Angabe des Kassenzeichens Z 322/001 und des Verwendungszwecks "Gebühr für Melderegisterauskunft über ..." – hier bitte Name, Vorname des/der Betroffenen eintragen - auf eines der Konten der Stadtkasse Gütersloh
    - Sparkasse Gütersloh-Rietberg,  BIC/Swift-Code WELADED1GTL, IBAN DE71478500650000000018
    - Volksbank Bielefeld-Gütersloh, BIC/Swift-Code GENODEM1GTL, IBAN DE63478601250105205600
    - Postbank Hannover,   BIC/Swift-Code PBNKDEFF, IBAN DE66250100300003675306
    ein und fügen Ihrer Anfrage eine Kopie des von Ihrem Geldinstitut bestätigten Einzahlungsabschnitts als Zahlungsnachweis bei.
    Sofern Sie über ein Fax-Gerät verfügen und dies in Ihrer Anfrage benannt ist, werden schriftliche und bereits bezahlte Anfragen in der Regel per Fax beantwortet. Sonst – oder auf ausdrücklichen Wunsch - erfolgt die Beantwortung bezahlter Anfragen schriftlich per Post.

  • Anträge, die Sie per Fax an uns richten werden wenn möglich auch auf diesem Wege beantwortet. Dies setzt voraus, dass Sie bereits vorab die Bearbeitungsgebühr – wie vorstehend beschrieben - überwiesen haben und Sie eine Kopie des Zahlungsbeleges Ihrer Fax-Anfrage beifügt haben.

  • Telefonisch werden keine Auskünfte erteilt.

Bearbeitungsdauer:

ca. 1 Woche bei schriftlicher Beantragung (wenn Gebühr bereits bezahlt und Zahlung nachgewiesen ist)

Bearbeitungsgebühren:

  • Einfache Melderegisterauskunft pro Person 11€
  • Erweiterte Melderegisterauskunft pro Person 15€

Weitere Auskunftsgebühren für besondere Fälle entnehmen Sie bitte den weiteren Hinweisen zur Auskunft aus dem Melderegister und unserer allg. Übersicht über die im Bürgerbüro Gütersloh erhobenen Verwaltungsgebühren.

Auskunftsersuchen ohne vorherige Bezahlung der vollen Gebühr können nicht bearbeitet werden, da es sich bei den uns zustehenden Auskunftsgebühren wegen der geringen Höhe um sogenannte Mindergebühren handelt, die im Falle der Nichtbezahlung die Kosten der zwangsweisen Beitreibung nicht rechtfertigen.

Rechtsgrundlagen:

§ 44 Bundemeldegesetz;
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstelle 5 des Allgemeinen Gebührentarif.



Weitere Auskunft erteilende Stellen:

Anfragen nach Gewerbebetrieben in Gütersloh

erhalten Sie im Bürgerportal unter der Dienstleistung Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Bei Anfragen nach Kanzleien und Praxen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Standesorganisation:

Ärztekammer Westfalen-Lippe
Gartenstr. 210 - 214
48147 Münster
Tel. (0251) – 929 – 0

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Ostenallee 18
59063 Ham
Tel. 02381 - 9850 – 00

Notarkammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm
Tel. 02381 – 9850 - 01.

Auskünfte über eingetragene Vereine erhalten Sie beim

Vereinsregister des Amtsgerichts Gütersloh
Friedrich-Ebert-Str.30
33330 Gütersloh
Tel. 05241 – 103 465

Kontaktdaten

Bürgerbüro

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh

Hinweise zur Melderegisterauskunft

Jede Person die in Gütersloh gemeldet ist oder früher einmal war hat das Recht, schriftlich Auskunft über die Daten zu erhalten, die über sie im Melderegister gespeichert sind. Aber auch privaten Personen oder sonstigen nicht öffentlichen Stellen (z.B. Firmen) erteilt das Bürgerbüro auf Antrag in bestimmtem Umfang gebührenpflichtige Auskünfte aus dem Melderegister.

Beschreibung:

Im Melderegister sind nur die Wohnungen von natürlichen Personen gespeichert. Nicht eingetragen sind der Sitz oder die Anschrift von Firmen, Geschäften, Gewerbetreibenden, Gaststätten, Vereinen oder Verbänden. Es kann daher hierüber keine Auskunft erteilt werden.

Für die Auskünfte fallen Bearbeitungsgebühren (s.u.) an. Dies gilt auch, wenn die gesuchte Person nicht gemeldet ist, in den vorhandenen Datenbeständen als gemeldet (oder gemeldet gewesen) nicht ermittelt werden kann oder die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.

Welche Auskünfte können/dürfen erteilt werden ?

1. Einfache Melderegisterauskunft (Regelfall) (§ 44 Bundesmeldegesetz)

Über einzelne bestimmte (namentlich benannte) Einwohner/innen wird Auskunft erteilt über

  • Vor- und Familiennamen,
  • Doktorgrad,
  • Anschriften,
  • sowie, sofern eine Person verstorben ist, diese Tatsache

Dies gilt auch, wenn jemand Auskünfte über eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

Nach §44 Absatz 3 Bundesmeldegesetz ist eine einfache Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn eindeutig festgestellt werden kann, dass die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für gewerbliche Zwecke (Werbung oder Adresshandel) zu verwenden, es sein denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.
Diese Auskunft ist auch im Onlne-Verfahren beantragbar!

2. Erweiterte Melderegisterauskunft (§ 45 Bundesmeldegesetz)

Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf zusätzlich über einzelne bestimmte (namentlich benannte) Einwohner eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

  • Tag und Ort der Geburt, sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • frühere Namen,
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  • frühere Anschriften,
  • Tag des Ein- und Auszugs,
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Vor - und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners  sowie
  • Sterbedatum sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Bei einer erweiterten Auskunft ist das berechtigte Interesse für  j e d e s  benötigte Datum glaubhaft zu machen. Über weitere als die unter 2. abschließend aufgeführten Daten dürfen Auskünfte nicht erteilt werden.

Diese Auskunft ist ausschließlich schriftlich im Bürgerbüro zu beantragen!

3. Gruppenauskunft ( § 46 Bundesmeldegesetz)

Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Deshalb sind Gruppenauskünfte nur für eng begrenzte Verwendungszwecke möglich.

Wie kann eine Melderegisterauskunft beantragt werden (Verfahren) ?

Auskünfte können mündlich (persönlich) oder schriftlich beantragt werden. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Auskunftsersuchen ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthält, damit die Meldebehörde bei der Auskunftserteilung jede Verwechslung ausschließen kann. Deshalb sind die ausgeschriebenen Vornamen, der Familienname und das Geburtsdatum oder die (letzte) Gütersloher Anschrift anzugeben und ggf. Angaben über Familienangehörige. In Gütersloh technisch noch nicht möglich, können einfache Melderegisterauskünfte bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden.

  • NEUE-Version >>> Online-Beantragung Einfache Melderegisterauskunft: Die Beantragung erfolgt innerhalb des Bürgerportals. Die Auskunft selber wird ebenfalls über das Bürgerportal an den Antragsteller ausgeliefert. Während des Onlinevorgangs wird die Gebührenzahlung direkt über Online-Banking eingezogen, eine separate Rechnungsstellung erfolgt nicht.

  • Bei Anfragen per Brief (formlos oder per Downloadformular -  siehe rechts "Antrag Einfache Melderegisterauskunft") ist die Gebühr aus Vereinfachungsgründen im Voraus dem Auskunftsersuchen in Form ein es Verrechnungs- oder Postschecks beizufügen (keine Briefmarken). Wenn Sie nicht mit Scheck zahlen möchten/können, zahlen Sie bitte vorher den anfallenden Gebührenbetrag unter Angabe des Kassenzeichens Z 322/001 und des Verwendungszwecks "Gebühr für Melderegisterauskunft über ..." – hier bitte Name, Vorname des/der Betroffenen eintragen - auf eines der Konten der Stadtkasse Gütersloh
    - Sparkasse Gütersloh-Rietberg,  BIC/Swift-Code WELADED1GTL, IBAN DE71478500650000000018
    - Volksbank Bielefeld-Gütersloh, BIC/Swift-Code GENODEM1GTL, IBAN DE63478601250105205600
    - Postbank Hannover,   BIC/Swift-Code PBNKDEFF, IBAN DE66250100300003675306
    ein und fügen Ihrer Anfrage eine Kopie des von Ihrem Geldinstitut bestätigten Einzahlungsabschnitts als Zahlungsnachweis bei.
    Sofern Sie über ein Fax-Gerät verfügen und dies in Ihrer Anfrage benannt ist, werden schriftliche und bereits bezahlte Anfragen in der Regel per Fax beantwortet. Sonst – oder auf ausdrücklichen Wunsch - erfolgt die Beantwortung bezahlter Anfragen schriftlich per Post.

  • Anträge, die Sie per Fax an uns richten werden wenn möglich auch auf diesem Wege beantwortet. Dies setzt voraus, dass Sie bereits vorab die Bearbeitungsgebühr – wie vorstehend beschrieben - überwiesen haben und Sie eine Kopie des Zahlungsbeleges Ihrer Fax-Anfrage beifügt haben.

  • Telefonisch werden keine Auskünfte erteilt.

Bearbeitungsdauer:

ca. 1 Woche bei schriftlicher Beantragung (wenn Gebühr bereits bezahlt und Zahlung nachgewiesen ist)

Bearbeitungsgebühren:

  • Einfache Melderegisterauskunft pro Person 11€
  • Erweiterte Melderegisterauskunft pro Person 15€

Weitere Auskunftsgebühren für besondere Fälle entnehmen Sie bitte den weiteren Hinweisen zur Auskunft aus dem Melderegister und unserer allg. Übersicht über die im Bürgerbüro Gütersloh erhobenen Verwaltungsgebühren.

Auskunftsersuchen ohne vorherige Bezahlung der vollen Gebühr können nicht bearbeitet werden, da es sich bei den uns zustehenden Auskunftsgebühren wegen der geringen Höhe um sogenannte Mindergebühren handelt, die im Falle der Nichtbezahlung die Kosten der zwangsweisen Beitreibung nicht rechtfertigen.

Rechtsgrundlagen:

§ 44 Bundemeldegesetz;
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstelle 5 des Allgemeinen Gebührentarif.



Weitere Auskunft erteilende Stellen:

Anfragen nach Gewerbebetrieben in Gütersloh

erhalten Sie im Bürgerportal unter der Dienstleistung Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Bei Anfragen nach Kanzleien und Praxen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Standesorganisation:

Ärztekammer Westfalen-Lippe
Gartenstr. 210 - 214
48147 Münster
Tel. (0251) – 929 – 0

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Ostenallee 18
59063 Ham
Tel. 02381 - 9850 – 00

Notarkammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm
Tel. 02381 – 9850 - 01.

Auskünfte über eingetragene Vereine erhalten Sie beim

Vereinsregister des Amtsgerichts Gütersloh
Friedrich-Ebert-Str.30
33330 Gütersloh
Tel. 05241 – 103 465

Meldebescheinigung Melderegister Meldeauskunft Hinweise https://buergerportal.guetersloh.de:443/auftrag/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1603/show
Bürgerbüro
Berliner Straße 70 33330 Gütersloh
Telefon 05241 82-228
Fax 05241 82-3332

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