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Bestattungskosten

Informationen zur Übernahme der Kosten nach § 74 Sozialgesetzbuch, XII. Buch (SGB XII)

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung können gemäß § 74 SGB XII  übernommen werden, soweit es dem oder den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme von Bestattungskosten ist grundsätzlich die Gemeinde am Sterbeort (nicht Wohnort).

Ausnahme: Hat die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe nach den Vorschriften des SGB XII erhalten, so liegt die Zuständigkeit für die Gewährung von Bestattungskosten bei derjenigen Behörde, die auch die Sozialhilfeleistungen erbracht hat.

Antragsteller sind die zur Bestattung Verpflichteten, dies sind in erster Linie die Erben bzw. die nächsten Angehörigen (z.B. Ehegatten, Kinder, Eltern) der oder des Verstorbenen.

Eine Übernahme der Bestattungskosten kommt grundsätzlich nur in Betracht,

  • wenn die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind,
  • die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können
  • Sie als Antragsteller und Verpflichteter nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln  (Einkommen und Vermögen) ganz oder teilweise zu tragen und
  • es keine anderen Personen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind.

Bei weiteren Fragen stehe wir Ihnen gern zur Verfügung. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden bitten wir Sie, zunächst telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Kontaktdaten

Abteilung Materielle Absicherung von Lebenslagen

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh

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