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An- und Abmeldung von Hunden zur Hundesteuer und nach LHundG

Informationen über die Erhebung von Hundesteuer sowie die An- und Abmeldung von Hunden bei der Stadt Gütersloh.

Die Hundesteuer ist eine von jeder Gemeinde unterschiedlich geregelte Steuer. Sie hat das ordnungspolitische Ziel, den Hundebestand zu beschränken. Die Hundesteuer ist kein Ausgleich für die durch Hunde entstehenden Kosten, die sich insbesondere aus der Beseitigung von Hundekot ergeben.

Steuerpflichtig ist jeder Hundehalter, d. h. jeder, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält.

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bzw. nach Zuzug bei der Stadt Gütersloh anzumelden. Welpen, die durch eine von ihm gehaltene Hündin geworfen wurden, sind innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie drei Monate alt geworden sind, anzumelden.

Sie können alle Hunde problemlos online zur Hundesteuer an-, um- und abmelden:

Ihren Hund können sie hier online anmelden. >>>

Ihren Hund können sie hier online um- und abmelden. >>>

Sollten Sie Ihren Hund nicht anmelden und sollte dies später bei einer Überprüfung festgestellt werden, kann sowohl ein rückwirkender Steuerbescheid als auch ein Bußgeld im Rahmen der Hundesteuersatzung gegen Sie ergehen.

Die Höhe der Hundesteuer richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt gehaltenen Hunde und ist für das lfd. Jahr in vierteljährlichen Raten jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. fällig. Diese Beträge können Sie auch bequem abbuchen lassen. Dazu steht Ihnen unter "Downloads" das entsprechende Formular (SEPA Lastschrift Hundesteuer Interactiv) bereit.

Bitte beachten Sie die Voraussetzungen nach dem Landeshundegesetz für die Haltung von großen Hunden nach LHundG §11 ("20/40 Hunde"), sowie Hunden die unter das LHundG §§ 3 und 10 fallen (gefährliche Hunde)!

Bitte füllen Sie, wenn Sie ihren Hund über eines der nebenstehende Formulare anmelden, unbedingt auch das SEPA-Lastschrift Formular mit aus, damit die Hundesteuer abgebucht werden kann.

Hinweise zur Umsetzung des Landeshundegesetzes (LHundG) für NRW >>> 

 

Befreiung von der Hundesteuer können in folgenden Fällen beantragt werden:

  • Der Hundehalter hält sich nicht länger als 2 Monate in Gütersloh auf und der Hund wird nachweislich in einer anderen Gemeinde versteuert oder ist von der Steuer befreit (Nachweis: Hundesteuerbescheid).
  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonstiger hilfloser Personen (Nachweis: Schwerbehindertenausweis B, BL, aG, H) dienen.
  • Hunde, die als ausgebildete und geprüfte Rettungshunde gehalten und eingesetzt werden (Nachweis: Prüfbescheinigung für ausgebildete Rettungshunde sowie Bescheinigung der Hilfsorganisation, dass der Hund Bestandteilt der Rettungsstafel ist).
  • Betreiben einer Hundezucht als Gewerbe (Nachweis: Gewerbeanmeldung).
  • Für Hunde nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 10 des Landeshundegesetzes, wenn der Halter, der nicht Vorbesitzer des Hundes sein darf, den Hund aus einer Einrichtung übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bestätigt ist. Voraussetzung ist, dass sich der Hund mehr als 2 Monate in der Einrichtung aufgehalten hat. Die Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist.

Ermäßigungen von der Hundesteuer können in folgenden Fällen beantragt werden:

  • Bewachung von Gebäuden, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen.
  • Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen (mind. 400 m von der geschlossenen Ortslage entfernt).
  • HartzIV-Empfänger oder einkommensmäßig gleichstehende Personen (Nachweis: gültiger Leistungsbescheid).

Gebühren: 

Ab 1.1.2010 gelten folgende Hundesteuersätze:

  • 1 Hund 70 Euro
  • 2 Hunde 90 Euro je Hund
  • ab 3 Hunde 110 Euro je Hund


für Hunde gem. §§ 3 und 10 Landeshundegesetz

  • 1 Hund 540 Euro
  • 2 Hunde 640 Euro je Hund
  • ab 3 Hunde 740 Euro je Hund


Für Hunde, die eine Verhaltensprüfung abgelegt haben beträgt die Steuer 280 Euro

I. Nachtragssatzung vom 10.03.2017 zur Hundesteuersatzung vom 18.12.2009 >>>

Kontaktdaten

Bürgerbüro

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh

Sachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh

An- und Abmeldung von Hunden zur Hundesteuer und nach LHundG

Informationen über die Erhebung von Hundesteuer sowie die An- und Abmeldung von Hunden bei der Stadt Gütersloh.

Die Hundesteuer ist eine von jeder Gemeinde unterschiedlich geregelte Steuer. Sie hat das ordnungspolitische Ziel, den Hundebestand zu beschränken. Die Hundesteuer ist kein Ausgleich für die durch Hunde entstehenden Kosten, die sich insbesondere aus der Beseitigung von Hundekot ergeben.

Steuerpflichtig ist jeder Hundehalter, d. h. jeder, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält.

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bzw. nach Zuzug bei der Stadt Gütersloh anzumelden. Welpen, die durch eine von ihm gehaltene Hündin geworfen wurden, sind innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie drei Monate alt geworden sind, anzumelden.

Sie können alle Hunde problemlos online zur Hundesteuer an-, um- und abmelden:

Ihren Hund können sie hier online anmelden. >>>

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Sollten Sie Ihren Hund nicht anmelden und sollte dies später bei einer Überprüfung festgestellt werden, kann sowohl ein rückwirkender Steuerbescheid als auch ein Bußgeld im Rahmen der Hundesteuersatzung gegen Sie ergehen.

Die Höhe der Hundesteuer richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt gehaltenen Hunde und ist für das lfd. Jahr in vierteljährlichen Raten jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. fällig. Diese Beträge können Sie auch bequem abbuchen lassen. Dazu steht Ihnen unter "Downloads" das entsprechende Formular (SEPA Lastschrift Hundesteuer Interactiv) bereit.

Bitte beachten Sie die Voraussetzungen nach dem Landeshundegesetz für die Haltung von großen Hunden nach LHundG §11 ("20/40 Hunde"), sowie Hunden die unter das LHundG §§ 3 und 10 fallen (gefährliche Hunde)!

Bitte füllen Sie, wenn Sie ihren Hund über eines der nebenstehende Formulare anmelden, unbedingt auch das SEPA-Lastschrift Formular mit aus, damit die Hundesteuer abgebucht werden kann.

Hinweise zur Umsetzung des Landeshundegesetzes (LHundG) für NRW >>> 

 

Befreiung von der Hundesteuer können in folgenden Fällen beantragt werden:

  • Der Hundehalter hält sich nicht länger als 2 Monate in Gütersloh auf und der Hund wird nachweislich in einer anderen Gemeinde versteuert oder ist von der Steuer befreit (Nachweis: Hundesteuerbescheid).
  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonstiger hilfloser Personen (Nachweis: Schwerbehindertenausweis B, BL, aG, H) dienen.
  • Hunde, die als ausgebildete und geprüfte Rettungshunde gehalten und eingesetzt werden (Nachweis: Prüfbescheinigung für ausgebildete Rettungshunde sowie Bescheinigung der Hilfsorganisation, dass der Hund Bestandteilt der Rettungsstafel ist).
  • Betreiben einer Hundezucht als Gewerbe (Nachweis: Gewerbeanmeldung).
  • Für Hunde nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 10 des Landeshundegesetzes, wenn der Halter, der nicht Vorbesitzer des Hundes sein darf, den Hund aus einer Einrichtung übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bestätigt ist. Voraussetzung ist, dass sich der Hund mehr als 2 Monate in der Einrichtung aufgehalten hat. Die Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist.

Ermäßigungen von der Hundesteuer können in folgenden Fällen beantragt werden:

  • Bewachung von Gebäuden, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen.
  • Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen (mind. 400 m von der geschlossenen Ortslage entfernt).
  • HartzIV-Empfänger oder einkommensmäßig gleichstehende Personen (Nachweis: gültiger Leistungsbescheid).

Gebühren: 

Ab 1.1.2010 gelten folgende Hundesteuersätze:

  • 1 Hund 70 Euro
  • 2 Hunde 90 Euro je Hund
  • ab 3 Hunde 110 Euro je Hund


für Hunde gem. §§ 3 und 10 Landeshundegesetz

  • 1 Hund 540 Euro
  • 2 Hunde 640 Euro je Hund
  • ab 3 Hunde 740 Euro je Hund


Für Hunde, die eine Verhaltensprüfung abgelegt haben beträgt die Steuer 280 Euro

I. Nachtragssatzung vom 10.03.2017 zur Hundesteuersatzung vom 18.12.2009 >>>

Hund Anmeldung Abmeldung Landeshundegesetz Hundesteuer https://buergerportal.guetersloh.de:443/auftrag/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1589/show
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