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Datenweitergabe aus dem Melderegister

Datenweitergabe aus dem Melderegister – Wann habe ich ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe meiner Daten?

1.    Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über folgende Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist:

•    Familienname,
•    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
•    Doktorgrad und
•    derzeitige Anschriften sowie
•    sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

2.    Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz Auskunft erteilen über

•    Familienname,
•    Vornamen,
•    Doktorgrad,
•    Anschrift sowie
•    Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

3.    Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

•    Familienname,
•    Vornamen,
•    Doktorgrad und
•    derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz hat die betroffene Person das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen.

4.    Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 und Absatz 3 Bundesmeldegesetz von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

•    Vor- und Familiennamen,
•    Geburtsdatum und Geburtsort,
•    Geschlecht,
•    Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft,
•    derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
•    Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz sowie
•    Sterbedatum.

Familienangehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

Die betroffenen Personen haben nach § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz das Recht der Übermittlung dieser Daten zu widersprechen.
Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

5.    Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

•    Familienname,
•    Vornamen,
•    gegenwärtige Anschrift.


Die jeweilige Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.

Entsprechende Widersprüche sind beim Bürgermeister der Stadt Gütersloh, Bürgerbüro, Berliner Straße 70, 33330 Gütersloh, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Das entsprechende Formular
("Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach BMG") kann rechts im Downloadbereich heruntergeladen werden .

Kontaktdaten

Bürgerbüro

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh

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Datenweitergabe aus dem Melderegister

Datenweitergabe aus dem Melderegister – Wann habe ich ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe meiner Daten?

1.    Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über folgende Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist:

•    Familienname,
•    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
•    Doktorgrad und
•    derzeitige Anschriften sowie
•    sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

2.    Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz Auskunft erteilen über

•    Familienname,
•    Vornamen,
•    Doktorgrad,
•    Anschrift sowie
•    Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

3.    Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

•    Familienname,
•    Vornamen,
•    Doktorgrad und
•    derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz hat die betroffene Person das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen.

4.    Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 und Absatz 3 Bundesmeldegesetz von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

•    Vor- und Familiennamen,
•    Geburtsdatum und Geburtsort,
•    Geschlecht,
•    Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft,
•    derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
•    Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz sowie
•    Sterbedatum.

Familienangehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

Die betroffenen Personen haben nach § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz das Recht der Übermittlung dieser Daten zu widersprechen.
Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

5.    Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

•    Familienname,
•    Vornamen,
•    gegenwärtige Anschrift.


Die jeweilige Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.

Entsprechende Widersprüche sind beim Bürgermeister der Stadt Gütersloh, Bürgerbüro, Berliner Straße 70, 33330 Gütersloh, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Das entsprechende Formular
("Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach BMG") kann rechts im Downloadbereich heruntergeladen werden .

Datenweitergabe Melderegister Widerspruch Widerspruchsrecht https://buergerportal.guetersloh.de:443/auftrag/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1582/show
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