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Vergnügungssteuer
Welche Veranstaltungen sind steuerpflichtig?
Nachfolgende Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Gütersloh sind steuerpflichtig:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
- Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b. Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen, sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
Die Steuer wird bei Veranstaltungen (z. B. Tanz) nach der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und Höhe des Eintrittsgeldes oder als Pauschsteuer vom Veranstalter erhoben.
Beim Aufstellen von Apparaten ist der Halter (Aufsteller) Steuerschuldner. Die Steuer wird für Unterhaltungsautomaten je Apparat und Kalendermonat und für Geldspielautomaten nach dem Einspielergebnis bemessen.
Bei Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichem bemisst sich die Höhe der Steuer nach dem Spielumsatz, d. h. dass die ausgeschütteten Beträge von den Spieleinsätzen abgezogen werden.
Gebühren:
Bei Tanzveranstaltungen:
Je verkaufter Eintrittskarte 22% des Eintrittspreises oder
Je angefangene 10 Quadratmeter und Veranstaltungstag wenn kein Eintritt erhoben wird
- in Räumen 1,00 €
- im Freien 0,60 €
Bei Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen:
6% des Spielumsatzes
Bei Spiel-, Musik-, Unterhaltungs- und ähnlichen Apparaten:
je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei
- Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 5 v.H. des Spieleinsatzes
- Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 45,00 €
- in Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei
- Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 5 v.H. des Spieleinsatzes
- Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 €
- in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische Praktiken zum Gegenstand haben 300 €
Kontaktdaten
Fachbereich Finanzen
Friedrich-Ebert-Straße 54
33330 Gütersloh
Abteilung Abgaben - FB Finanzen
Friedrich-Ebert-Straße 54
33330 Gütersloh
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Welche Veranstaltungen sind steuerpflichtig?
Nachfolgende Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Gütersloh sind steuerpflichtig:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
- Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b. Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen, sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
Die Steuer wird bei Veranstaltungen (z. B. Tanz) nach der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und Höhe des Eintrittsgeldes oder als Pauschsteuer vom Veranstalter erhoben.
Beim Aufstellen von Apparaten ist der Halter (Aufsteller) Steuerschuldner. Die Steuer wird für Unterhaltungsautomaten je Apparat und Kalendermonat und für Geldspielautomaten nach dem Einspielergebnis bemessen.
Bei Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichem bemisst sich die Höhe der Steuer nach dem Spielumsatz, d. h. dass die ausgeschütteten Beträge von den Spieleinsätzen abgezogen werden.
Gebühren:
Bei Tanzveranstaltungen:
Je verkaufter Eintrittskarte 22% des Eintrittspreises oder
Je angefangene 10 Quadratmeter und Veranstaltungstag wenn kein Eintritt erhoben wird
- in Räumen 1,00 €
- im Freien 0,60 €
Bei Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen:
6% des Spielumsatzes
Bei Spiel-, Musik-, Unterhaltungs- und ähnlichen Apparaten:
je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei
- Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 5 v.H. des Spieleinsatzes
- Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 45,00 €
- in Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei
- Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 5 v.H. des Spieleinsatzes
- Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 €
- in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische Praktiken zum Gegenstand haben 300 €