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Grundsteuer
Wer bezahlt die Grundsteuer?
Die Grundsteuer ist von jedem Grundstückseigentümer zu entrichten. Dabei richtet sich die Höhe der Grundsteuer nach der Nutzung und dem Wert der Grundstücke.
Dieser wird mittels eines Einheitswertes nach den Werteverhältnissen von 1964 vom Finanzamt ermittelt und anschließend mit einer Steuermesszahl multipliziert. Dieser sogenannte Grundsteuermessbetrag wird sowohl dem Grundstückseigentümer als auch der zuständigen Gemeinde mitgeteilt.
Der Steuermessbetrag wird dann mit dem entsprechenden Grundsteuerhebesatz multipliziert. Dieser wird vom Rat, getrennt nach Grundsteuer A für landwirtschaftliche Grundstücke und Grundsteuer B für sonstige Grundstücke, in der Haushaltssatzung beschlossen.
Die Grundsteuer für das laufende Jahr ist jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. mit einem Viertel der Gesamtsumme fällig. Diese Beträge können Sie auch bequem abbuchen lassen. Dazu steht Ihnen rechts das entsprechende Formular bereit.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird somit immer für ein ganzes Jahr festgesetzt. Wenn ein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft wird bleibt der alte Eigentümer trotz-dem bis zur Zurechnungsfortschreibung des Finanzamts zahlungspflichtig. Diese Zurechnungsfortschreibung erfolgt jeweils zum 1. Januar des Jahres, das auf den Verkauf des Grundstücks folgt. In den meisten Grundstückskaufverträgen wird allerdings geregelt, dass der neue Eigentümer ab dem Kauf für die Grundsteuer aufkommen muss.
Hierbei handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch zwischen Käufer und Verkäufer, der keine Auswirkungen auf die Pflicht des alten Eigentümers zur Zahlung der Grundsteuer hat.
Die aktuelle Hebesätze für die Grundsteuer finden Sie im aktuellen Amtsblatt 06-2022 >>>
Kontaktdaten
Abteilung Abgaben - FB Finanzen
Friedrich-Ebert-Straße 54
33330 Gütersloh
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Wer bezahlt die Grundsteuer?
Die Grundsteuer ist von jedem Grundstückseigentümer zu entrichten. Dabei richtet sich die Höhe der Grundsteuer nach der Nutzung und dem Wert der Grundstücke.
Dieser wird mittels eines Einheitswertes nach den Werteverhältnissen von 1964 vom Finanzamt ermittelt und anschließend mit einer Steuermesszahl multipliziert. Dieser sogenannte Grundsteuermessbetrag wird sowohl dem Grundstückseigentümer als auch der zuständigen Gemeinde mitgeteilt.
Der Steuermessbetrag wird dann mit dem entsprechenden Grundsteuerhebesatz multipliziert. Dieser wird vom Rat, getrennt nach Grundsteuer A für landwirtschaftliche Grundstücke und Grundsteuer B für sonstige Grundstücke, in der Haushaltssatzung beschlossen.
Die Grundsteuer für das laufende Jahr ist jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. mit einem Viertel der Gesamtsumme fällig. Diese Beträge können Sie auch bequem abbuchen lassen. Dazu steht Ihnen rechts das entsprechende Formular bereit.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird somit immer für ein ganzes Jahr festgesetzt. Wenn ein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft wird bleibt der alte Eigentümer trotz-dem bis zur Zurechnungsfortschreibung des Finanzamts zahlungspflichtig. Diese Zurechnungsfortschreibung erfolgt jeweils zum 1. Januar des Jahres, das auf den Verkauf des Grundstücks folgt. In den meisten Grundstückskaufverträgen wird allerdings geregelt, dass der neue Eigentümer ab dem Kauf für die Grundsteuer aufkommen muss.
Hierbei handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch zwischen Käufer und Verkäufer, der keine Auswirkungen auf die Pflicht des alten Eigentümers zur Zahlung der Grundsteuer hat.
Die aktuelle Hebesätze für die Grundsteuer finden Sie im aktuellen Amtsblatt 06-2022 >>>
https://buergerportal.guetersloh.de/auftrag/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1550/show