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Freistellungsverfahren
Wozu dient das Freistellungsverfahren?
Die Errichtung oder Änderung von kleinen und mittleren Wohngebäuden (bis 22 Meter Höhe) einschließlich ihrer Nebengebäude (z. B. Fahrradschuppen) und –anlagen (z. B. Zäune) bedarf keines Baugenehmigungsverfahrens, wenn sich dass Gebäude im Bereich eines Bebauungsplanes befindet und diesem entspricht. Außerdem muss die Erschließung gesichert sein.
Ein solches Bauvorhaben ist trotzdem bei der Stadt Gütersloh anzuzeigen.
Wenn die Stadt Gütersloh nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen dem Bauherrn mitteilt, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren eingeleitet werden soll, kann mit dem Bau begonnen werden. Eine solche Mitteilung wird z. B. verfasst, wenn von dem geplanten Bauvorhaben durch die Baumschutzsatzung geschützte Bäume betroffen sind.
Aber auch der Bauherr selbst kann beantragen, dass für sein Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet wird. Ohne die sich daraus ergebende Baugenehmigung könnte er bei einer Änderung des Bebauungsplanes gezwungen sein, sein nicht vollendetes Bauvorhaben zu stoppen oder abzureißen.
Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung kann, wenn eine solche Freistellung nicht erteilt wird auch als Bauantrag weiterbehandelt werden.
Bei Fertigstellung eines genehmigungsfreien Bauwerkes sind Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen vorzulegen, in denen nachgewiesen wird, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Regelungen der Standsicherheit, des Schall-, Wärme- und Brandschutzes errichtet wurde.
Gebühr:
Im Freistellungsverfahren werden im Regelfall keine Gebühren erhoben.
Für die vorzeitige Mitteilung der Gemeinde, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, fallen jedoch Gebühren in Höhe von 50 Euro an.
Abgrenzung der Gebietszuständigkeiten im Genehmigungsverfahren und im Außendienst (Baukontrolle)
Kontaktdaten
Abteilung Bauverwaltungsservice
Berliner Straße 70
33330 Gütersloh
Außendienst im nordöstlichen Stadtgebiet
Wiederkehrende Prüfungen und Brandverhütungsschau
Außendienst im südlichen Stadtgebiet
Außendienst im westlichen Stadtgebiet
Bereich Friedrichsdorf, Avenwedde
Bereich Nördliches Stadtgebiet
Abteilungsleitung Technik und Bereich Innenstadt
Wozu dient das Freistellungsverfahren?
Die Errichtung oder Änderung von kleinen und mittleren Wohngebäuden (bis 22 Meter Höhe) einschließlich ihrer Nebengebäude (z. B. Fahrradschuppen) und –anlagen (z. B. Zäune) bedarf keines Baugenehmigungsverfahrens, wenn sich dass Gebäude im Bereich eines Bebauungsplanes befindet und diesem entspricht. Außerdem muss die Erschließung gesichert sein.
Ein solches Bauvorhaben ist trotzdem bei der Stadt Gütersloh anzuzeigen.
Wenn die Stadt Gütersloh nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen dem Bauherrn mitteilt, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren eingeleitet werden soll, kann mit dem Bau begonnen werden. Eine solche Mitteilung wird z. B. verfasst, wenn von dem geplanten Bauvorhaben durch die Baumschutzsatzung geschützte Bäume betroffen sind.
Aber auch der Bauherr selbst kann beantragen, dass für sein Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet wird. Ohne die sich daraus ergebende Baugenehmigung könnte er bei einer Änderung des Bebauungsplanes gezwungen sein, sein nicht vollendetes Bauvorhaben zu stoppen oder abzureißen.
Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung kann, wenn eine solche Freistellung nicht erteilt wird auch als Bauantrag weiterbehandelt werden.
Bei Fertigstellung eines genehmigungsfreien Bauwerkes sind Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen vorzulegen, in denen nachgewiesen wird, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Regelungen der Standsicherheit, des Schall-, Wärme- und Brandschutzes errichtet wurde.
Gebühr:
Im Freistellungsverfahren werden im Regelfall keine Gebühren erhoben.
Für die vorzeitige Mitteilung der Gemeinde, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, fallen jedoch Gebühren in Höhe von 50 Euro an.
Abgrenzung der Gebietszuständigkeiten im Genehmigungsverfahren und im Außendienst (Baukontrolle)
Freistellungsverfahren https://buergerportal.guetersloh.de:443/auftrag/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1518/showAußendienst im nordöstlichen Stadtgebiet
Baukontrollen in den Ortsteilen Friedrichsdorf, Isselhorst, Avenwedde-Bahnhof und Avenwedde-Mitte
Haus I, R607, 6.OG
Bereich Gütersloh-West
Technische Sachbearbeitung für Pavenstädt und das Gewerbegebiet Hans-Böckler-Straße
Haus I, R603, 6.OG
Bereich Nordwest
Technische Sachbearbeitung für Blankenhagen und die Baugebiete beiderseits der Kahlertstraße, Mohns Park, Auf der Benkert und Flughafen.
Haus I, R603, 6.OG
Bereich Sundern
Technische Sachbearbeitung für den Bereich Sundern
Haus I, R612, 6.OG
Wiederkehrende Prüfungen und Brandverhütungsschau
Außendienst - Wiederkehrende Prüfungen, Brandverhütungsschau
Haus I, R606, 6.OG
Außendienst im südlichen Stadtgebiet
Baukontrollen in den Ortsteilen Nordhorn, Spexard, Kattenstroth, Sundern und der Innenstadt südöstlich der Bahnlinie
Haus I, R606, 6.OG
Außendienst im westlichen Stadtgebiet
Baukontrollen in den Ortsteilen Ebbesloh, Niehorst, Blankenhagen, Hollen und Pavenstädt
Haus I, R604, 6.OG
Bereich Friedrichsdorf, Avenwedde
Technische Sachbearbeitung für die Bereiche Friedrichsdorf und Avenwedde
Haus I, R607, 6.OG
Bereich Nördliches Stadtgebiet
Technische Sachbearbeitung für die Stadtbereiche Niehorst, Hollen, Ebbesloh, Isselhorst, das Gewerbegebiet Dieselstraße/B61 und die Fa. Bertelsmann
Haus I, R604, 6.OG
Abteilungsleitung Technik und Bereich Innenstadt
Technische Sachbearbeitung
Haus I, R603, 6.OG
Bereich Spexard, Kattenstroth, Determeyersiedlung
Technische Sachbearbeitung für die Stadtteile Spexard, Kattenstroth und die Determeyersiedlung
Haus I, R612, 6.OG
Bereich Nordhorn
Technische Sachbearbeitung für Nordhorn und die Fa. Miele
Haus I, R608, 6.OG