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Freistellungsverfahren

Wozu dient das Freistellungsverfahren?

Die Errichtung oder Änderung von kleinen und mittleren Wohngebäuden (bis 22 Meter Höhe) einschließlich ihrer Nebengebäude (z. B. Fahrradschuppen) und –anlagen (z. B. Zäune) bedarf keines Baugenehmigungsverfahrens, wenn sich dass Gebäude im Bereich eines Bebauungsplanes befindet und diesem entspricht. Außerdem muss die Erschließung gesichert sein.

Ein solches Bauvorhaben ist trotzdem bei der Stadt Gütersloh anzuzeigen.

Wenn die Stadt Gütersloh nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen dem Bauherrn mitteilt, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren eingeleitet werden soll, kann mit dem Bau begonnen werden. Eine solche Mitteilung wird z. B. verfasst, wenn von dem geplanten Bauvorhaben durch die Baumschutzsatzung geschützte Bäume betroffen sind.

Aber auch der Bauherr selbst kann beantragen, dass für sein Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet wird. Ohne die sich daraus ergebende Baugenehmigung könnte er bei einer Änderung des Bebauungsplanes gezwungen sein, sein nicht vollendetes Bauvorhaben zu stoppen oder abzureißen.

Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung kann, wenn eine solche Freistellung nicht erteilt wird auch als Bauantrag weiterbehandelt werden.

Bei Fertigstellung eines genehmigungsfreien Bauwerkes sind Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen vorzulegen, in denen nachgewiesen wird, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Regelungen der Standsicherheit, des Schall-, Wärme- und Brandschutzes errichtet wurde.

Gebühr:

Im Freistellungsverfahren werden im Regelfall keine Gebühren erhoben.
Für die vorzeitige Mitteilung der Gemeinde, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, fallen jedoch Gebühren in Höhe von 50 Euro an.

 

Abgrenzung der Gebietszuständigkeiten im Genehmigungsverfahren und im Außendienst (Baukontrolle)

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