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Beistandschaft, Beurkundung und Unterhalt

Allgemeine Informationen und Ansprechpartner

Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Fachbereiches Jugend und Familie und bedarf eines schriftlichen Antrages.

Der Beistand hat die Aufgaben:

  • Feststellung der Vaterschaft
  • Geltendmachung der Unterhaltsansprüche

Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden. Sie kann auf bestimmte Aufgaben, z. B. die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche, beschränkt werden. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand ist lediglich für den beantragten Aufgabenkreis neben dem Elternteil vertretungsberechtigt.

Die Feststellung der Vaterschaft ist für das Kind von großer Bedeutung. Neben der rechtlichen Klärung seiner Abstammung bewirkt sie gleichzeitig unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche. Die Feststellung kann durch ein urkundliches Vaterschaftsanerkenntnis im Fachbereich Jugend und Familie erfolgen, dem die Mutter zustimmen muss. Die Beurkundung ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Durch übereinstimmende Erklärung (Sorgeerklärung) können Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Zur Wirksamkeit ist die öffentliche Beurkundung im Fachbereich Familie und Soziales (gebührenfrei) oder bei einem Notar erforderlich.

Die Eltern sind ihrem Kind gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils sowie nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Der Unterhalt kann als bezifferter Betrag oder in einem Prozentsatz des Mindestunterhaltes festgelegt werden. Vorteilhafter ist die Festsetzung als Prozentsatz des Mindestunterhaltes. Die Höhe des Unterhaltes ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.

Diese können Sie wie folgt aufrufen: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/

Der Mindestunterhalt wird jedes Jahr zum 01.01. durch eine neue Mindestunterhalts-Verordnung angepasst. Die Unterhaltsverpflichtung kann beim Fachbereich Familie und Soziales gebührenfrei beurkundet werden.

Kontaktdaten

Sachgebiet Kindschaftsrechtliche Vertretung

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh

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