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Parkausweis für behinderte Menschen

Informationen zu den Parkausweisen

Der erste Parkausweis wird immer von der Kreisverwaltung Gütersloh - Abteilung Straßenverkehr – ausgestellt, nicht vom Bürgerbüro der Stadt Gütersloh. Sollte ein Parkausweis nicht vom Kreis Gütersloh übermittelt worden sein, liegen vermutlich die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Für Rückfragen steht Ihnen die Kreisverwaltung zur Verfügung

EU-Parkausweis (Blau)


Für Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), blinde Menschen (Merkzeichen Bl) sowie schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen kann auf Antrag ein blauer Parkausweis für schwerbehinderte Menschen ausgestellt werden.

Dieser Parkausweis berechtigt dazu

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) bis zu 3 Stunden zu parken,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 StVO gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • auf Parkplätzen oder Parkstreifen, die mit Parkscheinautomaten oder Parkuhren geregelt werden, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
  • auf gekennzeichneten Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken

Das Recht auf Rollstuhlfahrerparkplätzen zu parken, gilt immer; die sonstigen Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antrag
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Gültiger Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkmal oder ggf. Festellungsbescheid des Kreises Gütersloh

 
Bundeseinheitlicher Parkausweis (Orange)

Für schwerbehinderte Menschen, die nicht über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" verfügen, sind ebenfalls umfangreiche Parkerleichterungen zu gewähren. Hierbei handelt es sich um folgende Personengruppen:

  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür wenigstens ein Grad der Behinderung von 60 vorliegt,
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt,
  • Schwerbehinderte Menschen dem Merkzeichen „G“ und „B“ und einem anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)

Ein für diesen Personenkreis ausgestellter Parkausweis gilt für das gesamte Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Benutzen der gekennzeichneten Rollstuhlfahrer-Parkplätze ist damit allerdings nicht möglich.

Wird für NRW auch ohne Merkzeichen "B" gültig und erteilt.

Dieser Parkausweis berechtigt dazu

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  •  in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antrag
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Gültiger Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkmal oder ggf. Festellungsbescheid des Kreises Gütersloh


Gebühren: Die Ausstellung ist gebührenfrei.

Kontaktdaten

Bürgerbüro

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh

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Parkausweis für behinderte Menschen

Informationen zu den Parkausweisen

Der erste Parkausweis wird immer von der Kreisverwaltung Gütersloh - Abteilung Straßenverkehr – ausgestellt, nicht vom Bürgerbüro der Stadt Gütersloh. Sollte ein Parkausweis nicht vom Kreis Gütersloh übermittelt worden sein, liegen vermutlich die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Für Rückfragen steht Ihnen die Kreisverwaltung zur Verfügung

EU-Parkausweis (Blau)


Für Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), blinde Menschen (Merkzeichen Bl) sowie schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen kann auf Antrag ein blauer Parkausweis für schwerbehinderte Menschen ausgestellt werden.

Dieser Parkausweis berechtigt dazu

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) bis zu 3 Stunden zu parken,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 StVO gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • auf Parkplätzen oder Parkstreifen, die mit Parkscheinautomaten oder Parkuhren geregelt werden, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
  • auf gekennzeichneten Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken

Das Recht auf Rollstuhlfahrerparkplätzen zu parken, gilt immer; die sonstigen Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antrag
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Gültiger Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkmal oder ggf. Festellungsbescheid des Kreises Gütersloh

 
Bundeseinheitlicher Parkausweis (Orange)

Für schwerbehinderte Menschen, die nicht über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" verfügen, sind ebenfalls umfangreiche Parkerleichterungen zu gewähren. Hierbei handelt es sich um folgende Personengruppen:

  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür wenigstens ein Grad der Behinderung von 60 vorliegt,
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt,
  • Schwerbehinderte Menschen dem Merkzeichen „G“ und „B“ und einem anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)

Ein für diesen Personenkreis ausgestellter Parkausweis gilt für das gesamte Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Benutzen der gekennzeichneten Rollstuhlfahrer-Parkplätze ist damit allerdings nicht möglich.

Wird für NRW auch ohne Merkzeichen "B" gültig und erteilt.

Dieser Parkausweis berechtigt dazu

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  •  in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antrag
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Gültiger Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkmal oder ggf. Festellungsbescheid des Kreises Gütersloh


Gebühren: Die Ausstellung ist gebührenfrei.

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Telefon 05241 82-228
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