BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Handwerkerparkausweis NRW

Der Handwerkerparkausweis NRW

Parkerleichterungen und Ausnahmen vom Parkverbot können für Fahrzeuge bestimmter Berufsgruppen in ganz NRW ermöglicht werden, z. B. für

  • Ambulante soziale Dienste (wie Alten- und Pflegedienste)
  • Handwerksbetriebe
  • Inhaber von Einzelhandelsgeschäften, Voraussetzungen hierfür: Geschäft liegt im Anwohnerparkbereich, Geschäftsinhaber ist kein Anwohner und es besteht kein eigener Stellplatz.

Die entsprechenden Genehmigungen können befristet für das Stadt- oder Kreisgebiet, für Handwerksbetriebe für den Regierungsbezirk Detmold (OWL-Parkausweis) oder für die Regierungsbezirke Nordrhein-Westfalens (Handwerkerparkausweis NRW) erteilt werden.

Allgemeine Informationen:

  • Ausstellung für Werkstatt- und Servicefahrzeuge mit einer festen Firmenaufschrift von Handwerkern, die Reparatur- und Montagearbeiten durchführen (Es wird ein Nachweis benötigt, dass eine feste Firmenaufschrift vorhanden ist)
  • Ausstellung von der am Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde
  • Gültigkeit maximal 1 Jahr. Er gilt „rund um die Uhr“ und an jedem Tag in der Woche
  • Formlose schriftliche Antragstellung oder Nutzung des Download-Formulars
  • Kopie der Handwerkskarte von der Handwerkskammer (Eintrag Handwerksrolle)
  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 für jedes Fahrzeug
  • Der Antrag kann online, persönlich, per Post, per E-Mail oder Fax gestellt werden.

Wo darf geparkt werden?
Der Handwerkerparkausweis gilt in allen Städten und Gemeinden der Regierungsbezirke Nordrhein-Westfalens (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) und ist ein Jahr lang gültig, dabei "rund um die Uhr" und an jedem Tag in der Woche

  • im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286 StVO)
  • im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (VZ 290.1 StVO)
  • an Parkscheinautomaten und Parkuhren ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • auf Bewohnerparkplätzen (VZ 286/290/314 StVO)
  • in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.

Der Parkausweis gilt nicht für das Parken/Halten in Fußgängerzonen, auf Gehwegen oder im absoluten Halteverbot!

Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Dauer des Arbeitseinsatzes und erlaubt nicht das Abstellen des Fahrzeugs im Bereich der Betriebsstätte!

Sie gilt nur für den öffentlichen Straßenraum und nicht in Parkhäusern oder auf privaten Parkplätzen. Die bisher bestehenden ortspezifischen Ausnahmegenehmigungen (Handwerkerparkausweise) der Stadt Gütersloh haben auch weiterhin Bestand.

 

Beantragung:

  • Sie können den/die Parkausweis(e) rechts unter Antragstellung über das dort erreichbare Formular Online bestellen und bezahlen.
  • Schriftlich über den rechts unter Downloads herunter ladbaren "Antrag Handwerkerausweis NRW"

Gebühren:

  • 280 Euro je Parkausweis und Jahr

Kontaktdaten

Bürgerbüro

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh