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Untersuchungsberechtigungsschein

Sie sind unter 18, wohnen in Gütersloh und wollen eine Ausbildungsstelle oder ein Beschäftigungsverhältnis beginnen?

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) müssen sich Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis beginnen, vorher ärztlich untersuchen lassen. Für die vorgeschriebenen kostenlosen Untersuchungen werden im Bürgerbüro im Rathaus gebührenfreie Untersuchungsberechtigungsscheine ausgestellt, die zu einer Untersuchung bei einem frei wählbaren Arzt berechtigen.

Neben dem Untersuchungsberechtigungsschein wird gleichzeitig ein Erhebungsbogen ausgehändigt.
Dieser ist vom Jugendlichen bzw. den Personensorgeberechtigten zu Hause auszufüllen, zu unterschreiben und mit dem UB-Schein zur ärztlichen Untersuchung mitzubringen.

Voraussetzungen der Ausstellung:

  • Die Hauptwohnung des/der Jugendlichen liegt im Gebiet der Stadt Gütersloh.
  • der/die Jugendliche hat am Tag des Beginns der Beschäftigung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Antragsberechtigung und Antragsunterlagen:

Die betreffenden Jugendlichen selbst oder deren Personensorgeberechtigte (in der Regel beide Eltern oder Vormund, Betreuer).

Ab SOFORT können Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein auch ONLINE beantragen!

Ohne Bürgerportalkonto können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein auch direkt beim Land NRW beantragen.

 

 

Dazu bitte mitbringen:

  • Pass oder Personalausweis des Antragstellers/der Antragsteller/-in
  • Sorgerechtsbeschluss (wenn Antragstellung durch geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil und diesem die alleinige Personensorge zusteht) bzw. die Bestallungsurkunde des ggf. bestellten Vormundes/Betreuers.

Arten von UB-Scheinen:

  • für die Erstuntersuchung, d. h. eine Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme (§ 32 Abs.1 JArbSchG).
  • für Nachuntersuchungen, d. h. Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres (§ 33 Abs.1 und 34 JArbSchG).
  • für außerordentliche Nachuntersuchungen, d.h. für unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersuchung vom Arzt zusätzlich angeordnete Nachuntersuchungen (§ 35 Abs.1 JArbSchG).
  • für Untersuchungen auf Veranlassung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bzw. Bergämter. (§ 42 JArbSchG)

Sonstiges:

In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden. Mehrfachausgaben sind jedoch möglich, wenn:

  • der/die Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat,
  • bei Wechsel des Arbeitgebers die letzte Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger als ein Jahr zurückliegt,
  • der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wird

Kontaktdaten

Bürgerbüro

Berliner Straße 70

33330 Gütersloh

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